Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen
Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine Hilfe für Alleinerziehende zur Sicherung des Unterhalts für ihre minderjährigen Kinder, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nicht ausreichend Unterhalt zahlen kann oder will. Bei Bewilligung des Unterhaltsvorschusses geht der Staat zunächst in Vorleistung und ist verpflichtet, die verauslagten Leistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzuholen und gegebenenfalls einzuklagen.
Voraussetzungen
- das Kind hat das zwöfte Lebensjahr noch nicht vollendet
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist ledig, verwitwet oder geschieden oder lebt von seinem Ehegatten dauernd getrennt
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt beziehungsweise das Kind erhält nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge
Kinder ab vollendetem zwölften Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ebenfalls unter den oben genannten Voraussetzungen einen Anspruch, wenn
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über ein Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.
Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsurkunde des Kindes, in der beide Elternteile benannt sind
- ggf. Vaterschaftsanerkennung, wenn der Vater nicht in der Geburtsurkunde benannt ist
- ggf. Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
- Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
- Bankkarte
- Meldebestätigung (Haushaltsbescheinigung) des Einwohnermeldeamtes
- ggf. Scheidungsurteil
- ggf. schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch das Finanzamt
- ggf. Beschluss oder Urkunde über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
- Einkommensnachweise wie z. B. Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
- Schulbescheinigung für Kinder ab 15 Jahre, die eine allgemein bildende Schule besuchen
- für Kinder ab 15 Jahre, die keine allgemein bildende Schule mehr besuchen, außerdem Einkommensnachweise (Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag, Gehaltsbescheinigungen, Nachweise über Einkommen aus Vermögen o.ä.)
- ggf. Nachweis, dass die Unterhaltsansprüche des Kindes über einen Rechtsanwalt oder die Unterhaltsstelle im Amt für besondere soziale Leistungen berechnet und geltend gemacht werden (Schriftverkehr)
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Anträge / Formulare
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
- Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.