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Jugendhilfe im Strafverfahren

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99068004000000

Volltext

Bei Ermittlungs- und/oder Strafverfahren gegen Jugendliche (14-17 Jährige) oder Heranwachsende (18-20 Jährige), die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, wird von den Jugendgerichten automatisch die Jugendgerichtshilfe zur Unterstützung des Jugendlichen oder Heranwachsenden und deren Erziehungsberechtigten bzw. Familienangehörigen herangezogen.

Ein Fachteam, bestehend aus (sozialpädagogischen) Mitarbeitern der zuständigen Stelle, berät die Jugendlichen bzw. Heranwachsenden im Vorfeld der Ermittlungen, begleitet sie ggf. zu den Gerichtsverhandlungen und übernimmt auch nach Abschluss des Verfahrens die Betreuung bis hin zu erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahmen. Soweit vom Jugendgericht kein Bewährungshelfer eingesetzt wird, überwacht die Jugendgerichtshilfe zudem die Erfüllung der richterlichen Auflagen und Weisungen.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren wird immer dann tätig, wenn Jugendliche (14 bis 17 Jahre alt) oder Heranwachsende (18 bis 21 Jahre alt) eine Straftat begangen haben sollen.

Wir beraten und unterstützen Jugendliche, Heranwachsende und Erziehungsberechtigte während des strafrechtlichen Verfahrens und geben Hinweise

  • zu den Auswirkungen und Zielen eines Jugendstrafverfahrens und seinen Besonderheiten hinsichtlich der erzieherischen, sozialen und fürsorglichen Aspekte,
  • zu den Auswirkungen und Zielen möglicher Verfahrensausgänge,
  • zu Haftverschonungsmöglichkeiten im Falle einer Untersuchungshaft.

Im gerichtlichen Verfahren beurteilen wir

  • den Entwicklungsstand und die Lebenssituation des angeklagten jungen Menschen,
  • seine Verantwortlichkeit und soziale Reife,
  • im Falle einer Verurteilung die infrage kommenden erzieherischen Maßnahmen.

Im Anschluss an das gerichtliche Verfahren ist die Jugendhilfe im Strafverfahren für die Überwachung richterlicher Weisungen und Auflagen zuständig. Wir sind zudem bemüht, durch Präventionsmaßnahmen in Kooperation mit Schulen, Verbänden und Vereinen zur Vermeidung von Straftaten beizutragen.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt bzw. einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Die Jugendgerichtshilfe informiert das Jugendgericht über die persönlichen Hintergründe und sozialen Zusammenhänge der/s Beschuldigten. Sie macht Vorschläge zur Anwendung des allgemeinen Strafrechts bzw. des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden. Die Jugendgerichtshilfe äußert sich zu Maßnahmen (der Jugendhilfe) für die Wiedereingliederung der Jugendlichen bzw. Heranwachsenden.