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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Kinder, die in Deutschland geboren wurden, beantragen

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99010023020009

Wenn Ihr minderjähriges Kind eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund seiner Geburt in Deutschland erhalten hat, müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung beantragen.

Die Ausländerbehörde verlängert die Aufenthaltserlaubnis für Ihr Kind, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:

  • Beide sorgeberechtigte Elternteile sind Drittstaatsangehörige, besitzen also die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz.
  • Das Kind ist minderjährig und aufgrund seiner Geburt in Deutschland im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 des Aufenthaltsgesetzes.
  • Mindestens ein sorgeberechtigter Elternteil ist im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
  • Mindestens ein sorgeberechtigter Elternteil lebt mit dem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft in Deutschland.