Verlängerung von Baugenehmigungen und Bauvorbescheiden
Die Geltungsdauer von Baugenehmigungen und Bauvorbescheiden ist befristet. Auf Antrag kann die Geltungsdauer jedoch verlängert werden, solange das öffentliche Baurecht auch weiterhin eingehalten wird.
Voraussetzungen
Rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer ist der Antrag auf Verlängerung einzureichen. Das öffentliche Baurecht muss auch weiterhin eingehalten werden.
Die Verlängerung einer einmal erloschenen Genehmigung ist nicht möglich. In diesem Fall müsste ein neuer Antrag gestellt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei Verlängerung einer Baugenehmigung ist ein Antrag erforderlich, bei Verlängerung von Bauvorbescheiden genügt ein formloses Schreiben.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebührenhöhe beträgt gemäß der Baugebührenordnung (BauGO) zwanzig Prozent der ursprünglichen Baugenehmigungsgebühr, bei einer Mindestgebühr, die sich nach Ziffer 1.11 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO) richtet.
Für die Verlängerung von Bauvorbescheiden werden Gebühren nach Ziffer 1.15 der Anlage 1 zur BauGO erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung zu stellen.
Rechtsgrundlage
- Baugenehmigung: § 71 Sätze 3 und 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Bauvorbescheid: § 73 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 71 Sätze 3 und 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)