Vorschriften für Tiertransporte - Zulassung von Betrieben und Befähigungsnachweis
Für die Durchführung von Tiertransporten gelten unter anderem die Vorgaben der Verordnung (EG) Nummer 1/2005 (EU-Tierschutztransportverordnung) über den Schutz von Tieren beim Transport. Nach Artikel 10 der Verordnung müssen Betriebe, die Tiere über eine Strecke von mehr als 65 Kilometern transportieren, über eine Zulassung verfügen. Darüber hinaus müssen alle Personen, die in diesen Betrieben mit dem Transport von Tieren beschäftigt sind, im Besitz eines von der Behörde ausgestellten Befähigungsnachweises sein. Diese Erfordernisse können auch für den Transport von Tieren im Rahmen einer landwirtschaftlichen oder nebenberuflichen Tätigkeit ("Nebenerwerbslandwirte") gelten.
Für Transportunternehmen, die Tiere mehr als acht Stunden vom Aufladen des ersten Tieres bis zum vollständigen Abladen transportieren, ist eine Zulassung nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nummer 1/2005 erforderlich. Für derartige lange Transporte dürfen nur speziell dafür ausgerüstete Transportfahrzeuge eingesetzt werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nummer 1/2005 (Anhang I Kapitel VI) entsprechen und gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nummer 1/2005 gesondert zuzulassen sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Zulassung als Transportunternehmen:
- ausgefülltes Antragsformular
- Kopien der Befähigungsnachweise der Fahrer und Betreuer
- Führungszeugnis (Belegart O)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Für die Zulassung als Transportunternehmen für lange Transporte sind darüber hinaus die Zulassungen aller Transportfahrzeuge, die für lange Transporte eingesetzt werden sollen, nachzuweisen.
Für die Ausstellung eines Befähigungsnachweises:
- ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis der Sach- und Fachkunde
Welche Gebühren fallen an?
Für die Zulassung als Transportunternehmen sowie Ausstellung eines Befähigungsnachweises werden nach Ziffer V.1.5.1.1 beziehungsweise V.1.5.2.1 der Anlage zur "Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens" (GOVV) Gebühren erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Mit der Transporttätigkeit darf erst nach Zulassung des Unternehmens begonnen werden.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung)
- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
Weitere Informationen
Weitere Informationen
Tiertransportunternehmen sind neben der Zulassung aus tierschutzrechtlicher Sicht unter bestimmten Voraussetzungen auch aufgrund des Tierseuchenrechts zuzulassen. Die Anforderungen für die Zulassung sind in der Dienstleistung „Anzeige/Zulassung von Betrieben nach der Viehverkehrsverordnung“ zu finden.