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Wirtschaftliche Jugendhilfe

Die bedarfsgerechte Hilfe in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form wird durch den Allgemeinen Sozialdienst festgelegt. Die sich daraus ergebende finanzielle Abwicklung erfolgt durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe. Sie verhandelt mit Anbietern von Jugendhilfeleistungen und trifft mit diesen Leistungs- und Entgeltvereinbarungen. Sie finanziert Einzelfallmaßnahmen der Jugendhilfe nach dem Achten Sozialhilfegesetzbuch (SGB VIII) und stellt sicher, dass die dem Landkreis Ammerland zustehenden sogenannten Ersatzleistungen und Kostenbeiträge erhoben werden. Jugendhilfemaßnahmen können in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form gewährt werden.

Beispiele für ambulante Jugendhilfemaßnahmen:

  • Erziehungsbeistandschaft
  • Sozialpädagogische Familienhilfe

Beispiele für teilstationäre Jugendhilfemaßnahmen:

  • Tagesgruppe
  • Versorgung von Kindern in Notsituationen

Beispiele für stationäre Jugendhilfemaßnahmen:

  • Unterbringung in Pflegefamilien
  • Unterbringung in stationären Einrichtungen

Bei Leistungen, mit denen das Jugendamt auch für den Lebensunterhalt der Kinder oder Jugendlichen aufkommt (Pflegestellen und Heimerziehung), wird ein sogenannter Kostenbeitrag von der Eltern erhoben, der sich nach deren Einkommen richtet. Dies gilt auch für einige im Gesetz genannten teilstationären Leistungen wie Tagesgruppen oder die Versorgung von Kindern in Notsituationen.

Mögliche Einnahmen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe sind neben dem oben genannten Kostenbeitrag der Eltern sogenannte Ersatzleistungen wie Waisenrente, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsförderung.

Rechtsgrundlage