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Wohngeld Aufhebung/Unwirksamkeit

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99107023047000

Der Wohngeldbescheid kann gemäß § 28 Wohngeldgesetz (WoGG) unter bestimmten Voraussetzungen von der zuständigen Stelle aufgehoben werden oder wird kraft Gesetz unwirksam.

Bei erheblicher Änderung der Wohn- und Einkommenssituation der Wohngeldempfängerin beziehungsweise des Wohngeldempfängers ist die zuständige Stelle berechtigt, den Wohngeldbescheid aufzuheben und Rückzahlungen einzufordern.

Voraussetzungen

  • erhebliche Einkommenserhöhung oder erhebliche Verringerung der Miete/Belastung
  • Aufgabe/Kündigung des Wohnraums durch den Wohngeldempfänger beziehungsweise die Wohngeldempfängerin oder den zu berücksichtigenden Personen
  • zweckwidrige Verwendung des Wohngelds, das heißt, das Wohngeld wird vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet
  • Beantragung oder Empfang von Transferleistungen (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung) eines oder mehrerer Haushaltsmitglieder

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden Unterlagen benötigt, der Antragsteller wendet sich an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Änderungen der Wohn- und Einkommenssituation des Wohngeldempfängers beziehungsweise der Wohngeldempfängerin und weiterer zu berücksichtigender Personen sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Rechtsgrundlage