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Corona-positiv

In den vergangenen Wochen gab es diverse Änderungen der Verordnungen rund um das Thema Corona. Im Zuge dessen weist das Gesundheitsamt des Landkreises Ammerland auf folgende Aspekte hin.

COVID-19-Zertifikat und Absonderungsbescheid

Die Niedersächsische Corona Verordnung wurde mit Wirkung vom 1. März 2023 aufgehoben. Das Gesundheitsamt wird grundsätzlich keinen Absonderungsbescheid und Genesenen Nachweis mehr erlassen. Für den Erhalt eines COVID-19-Zertifikats nach bestandener Corona-Infektion ist ein positiver SARS-CoV-2-PCR-Befund ausreichend. Bei Vorlage des Befundes in Ihrer Apotheke wird Ihnen ein entsprechendes COVID-19-Zertifikat ausgestellt. Der Befund kann bei der entsprechenden Teststelle angefordert werden.

Für den Zeitraum der Erkrankung wird bei Vorliegen von Krankheitssymptomen keine Entschädigungsleistung für den Lohnersatz nach § 56 IfSG gezahlt. In diesem Fall wird eine Krankschreibung durch einen Arzt benötigt.

Vorgehen bei positivem Selbst- oder Schnelltest

Test positiv – was muss ich jetzt tun?
Personen, die einen Antigentest (Selbst- oder Schnelltest) durchgeführt und dabei ein positives Testergebnis erhalten sind nicht mehr verpflichtet, sich in häusliche Absonderung zu begeben und einen PCR Test durchführen zulassen. Die Pflicht zur Absonderung entfällt.

Bei Symptomen – ist der Test für mich kostenlos und wo soll ich hingehen?
Symptomatische Personen sollten zuhause bleiben und das weitere Vorgehen zunächst telefonisch mit Ihrer Ärztin/ Arzt abklären. Die Ärztin/ Arzt wird entscheiden, ob bei Patientinnen oder Patienten ein PCR Test erforderlich ist.
Weiterhin wird empfohlen Kontakte zu vermeiden, FFP2-Maske zu tragen wo Kontakte nicht vermeidbar sind und den allgemeinen Hygieneempfehlungen zu folgen.

Wer erhält einen kostenlosen PCR-Test?
Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID-19-spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig vom Vorliegen eines positiven Antigentests. 

Wo besteht noch die Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises?
Mit Aufhebung der Niedersächsischen Corona-Verordnung zum 1. März 2023 entfällt die Vorlage eines negativen Testnachweises.
Der Zutritt zu Krankenhäusern sowie Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen ist somit wieder ohne Testnachweis möglich.
Einzig die vom Bund per Infektionsschutzgesetz auferlegte FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern sowie Patientinnen und Patienten in Arztpraxen und medizinischen bzw. therapeutischen Einrichtungen soll bis zum Auslaufen der entsprechenden Normen am 7. April aufrechterhalten bleiben.
In Gaststätten, bei Veranstaltungen oder generell in Betrieben und Einrichtungen kann im Rahmen des Hausrechts ein Testnachweis bzw. die Anwendung von 3G oder 2G vorgesehen werden.

Positives PCR-Ergebnis

Was muss ich tun, wenn mein Sars-CoV-2 PCR-Test positiv ist?
Die Absonderungspflicht entfällt. Es wird empfohlen, persönliche Kontakte einzustellen, eine FFP2-Maske zu tragen wo Kontakte nicht vermeidbar sind und den allgemeinen Hygieneempfehlungen zu folgen.
Weitere Informationen zur Absonderung finden Sie unter Absonderung und Testung. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber beziehungsweise die Einrichtung (Schule, Kindertagesstätte oder Krippe) über die Erkrankung.


Absonderung und Testung

Die Absonderungspflicht ist bereits mit Wirkung der Niedersächsischen SARS-CoV-2-Absonderungsverordnung vom 31. Januar 2023 entfallen.
Ein Anspruch auf kostenlose „Freitestung“ besteht seit 16. Januar 2023 nicht mehr. Sofern Sie Symptome haben, erfolgt der Test im Rahmen der Krankenbehandlung (bei Ihrer Ärztin/ Ihrem Arzt).
Anlasslose Testungen asymptomatischer Personen sind nicht mehr vorgesehen.

Kontaktperson einer positiv getesteten Person

Für Kontaktpersonen gelten keine Einschränkungen bzw. keine Isolationspflicht.


Hinweise zur Quarantäne - Land Niedersachsen