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Tierschutz beim Transport

Jeder Transport stellt für Tiere eine Belastung dar. Ziel des Tierschutzrechts ist es, den Tieren unnötigen Stress und Verletzungen zu ersparen, indem unter anderem

  • die Transportdauer möglichst kurz gehalten wird,
  • die Transportfahrzeuge so konstruiert sind, dass sie den Bedürfnissen der Tiere ausreichend Rechnung tragen,
  • die Gesundheit und Transportfähigkeit der Tiere regelmäßig während der Fahrt kontrolliert wird und
  • die Tiere regelmäßig mit ausreichend Wasser und Futter versorgt werden.

Der gewerbsmäßige Transport von Wirbeltieren unterliegt dabei den tierschutzrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) Nummer 1/2005 und der nationalen Tierschutztransportverordnung. Um die Einhaltung der Voraussetzungen der rechtlichen Vorgaben zu überprüfen, werden durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt regelmäßig Kontrollen von Tiertransporten im Rahmen von Exportabfertigungen oder bei Verkehrskontrollen gemeinsam mit der Polizei durchgeführt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Im Rahmen von Kontrollen werden unter anderem überprüft:
  • die Zulassung des Transportunternehmens
  • die Befähigungsnachweise der Fahrer und Betreuer
  • gegebenenfalls Zulassungen der Transportfahrzeuge

Welche Gebühren fallen an?

Für die Kontrolle von Tiertransporten werden gemäß Ziffer V.2.4 der Anlage zur „Gebühren-ordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens" (GOVV) Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
Für die Kontrolle der Transportfähigkeit von Tieren, der Überprüfung der Ladebedingungen und der Ausstellung einer Transportbescheinigung bei langen Beförderungen werden je nach kontrollierter Tierart und -anzahl Gebühren nach Ziffer 2.5.4 der Anlage zur GOVV erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
  • Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung)

Weitere Information

Tiertransportunternehmen, die Tiere über Strecken von mehr als 65 Kilometer transportieren, müssen durch die zuständige Behörde zugelassen werden. Außerdem müssen Fahrer in diesem Zusammenhang im Besitz eines Befähigungsnachweises nach Verordnung (EG) Nummer 1/2005 sein. Nähere Informationen hierzu können in der Dienstleistung „Tiertransporte: Zulassung von Betrieben/Ausstellen von Befähigungsnachweisen“ eingesehen werden.