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Denkmalrechtliche Genehmigung

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99033005006000

Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Aufgabe des Landes Niedersachsen ist es, Baudenkmäler zu erfassen, zu dokumentieren und wissenschaftlich zu erforschen. Der Landkreis Ammerland nimmt als Untere Denkmalschutzbehörde die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz wahr. Anhand einer Denkmalliste können wir Ihnen Auskunft geben, ob ein bestehendes Gebäude ein Baudenkmal ist. Wir sind auch für die Genehmigung von Baumaßnahmen an Baudenkmälern im Kreisgebiet zuständig und beraten Sie gerne in allen Fragen, die den Denkmalschutz betreffen.

Jede bauliche Veränderung oder Nutzungsänderung eines Baudenkmals ist genehmigungspflichtig. Auch Bauvorhaben in der Nähe von Baudenkmälern können abstimmungsbedürftig sein (sogenannter Umgebungsschutz). Nur für Maßnahmen, die vorab mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt und von ihr genehmigt worden sind, können Sie eine steuerliche Abschreibung bzw. Förderung oder eine Zuwendung aus Landesmitteln in Anspruch nehmen, wenn sich das Denkmal in Ihrem Eigentum befindet.

Voraussetzungen

Eine denkmalrechtliche Genehmigung wird erteilt, wenn die geplante Maßnahme mit den Bestimmungen des Denkmalschutzes in Einklang steht.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Dies ist abhängig vom Einzelfall und deshalb vorher abzustimmen.

Welche Gebühren fallen an?

Für denkmalrechtliche Genehmigungen werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die denkmalrechtliche Genehmigung ist zwei Jahre lang gültig, es sei denn, die Genehmigung wird zusammen mit einer Baugenehmigung erteilt. In diesem Fall gilt die Geltungsdauer der Baugenehmigung von drei Jahren.

Formulare

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

Denkmale sind instandzuhalten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und – wenn nötig – instandzusetzen. Daher sind bauliche Veränderungen oder eine Nutzungsänderung immer im Einklang mit dem Denkmalschutz durchzuführen.

Für die Erhaltung, Sicherung und Restaurierung von Denkmälern, die sich nicht im Eigentum des Staates befinden, können Zuwendungen des Landes Niedersachsen vom Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege gewährt werden. Diese kommen Privatpersonen zugute, um die Erhaltung und Instandsetzung der Denkmäler zu unterstützen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht allerdings nicht, die Entscheidung erfolgt vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Möglichkeit, Zuwendungen zu erhalten, richtet sich vor allem nach der Bedeutung und Dringlichkeit des Einzelfalls, nach der Zahl der vorliegenden Anträge und natürlich nach den bereitstehenden Haushaltsmitteln.

Näheres zu den Fördermodalitäten und den entsprechenden Antrag finden Sie hier.