Ausgleichsanspruch der Tauschtage in Geld

Ein Ausgleichsanspruch in Geld erfolgt nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:

  • Unverzüglich angezeigte und durch ärztliches Attest nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit oder Geltendmachung dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe und im weiteren Verlauf des Jahres kann keine Ersatzfreistellung erfolgen.
  • Ausgleichsanspruch entsteht am 1. Januar des auf das Jahr der möglichen Inanspruchnahme des Tauschtags folgenden Jahres. Die Höhe richtet sich nach dem Betrag, der ursprünglich von der Jahressonderzahlung abgezogen wurde.
  • Andere Gründe wie beispielsweise Elternzeit, Beschäftigungsverbote, Ruhen oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses lösen keinen Anspruch aus.