Das Tierschutzgesetz sieht für einige Tätigkeiten einen Erlaubnisvorbehalt vor. Eine Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz wird unter anderem benötigt für
- das Halten von Tieren in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung (Tierpension),
- das Halten von Tieren in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden,
- das Verbringen und Einführen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung oder das Vermitteln der Abgabe solcher Tiere gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung,
- das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden für Dritte oder das Anleiten der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter,
- das Züchten und Halten von Wirbeltieren und Kopffüßern für Tierversuche,
- das Ausbilden von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder das Unterhalten von entsprechenden Einrichtungen,
- das Durchführen von Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte,
- das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Wirbeltieren; Ausnahmen bilden landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild,
- das gewerbsmäßige Handeln mit Wirbeltieren,
- das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebs,
- das gewerbsmäßige Zurschaustellen von Tieren oder das Zurverfügungstellen von Tieren für derartige Zwecke,
- das gewerbsmäßige Bekämpfen von Wirbeltieren als "Schädlingsbekämpfung".
Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.