Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs durch den Träger der Kriegsopferversorgung, das ist in Niedersachsen das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
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Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs durch den Träger der Kriegsopferversorgung, das ist in Niedersachsen das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.