Welche Regelungen gelten für die Landwirtschaft im Falle eines Seuchenausbruchs? Insbesondere auch im Hinblick auf etwaige Erntemaßnahmen?
Bei einem Ausbruch der ASP darf im Regelfall für das zentral um den Ausbruchsort gebildete Restriktionsgebiet (sog. Kernzone) die maschinelle Ernte von allen bodendeckenden Kulturen, die keinen unmittelbaren Blick auf den Boden erlauben, nur erfolgen, sofern am Tag der Ernte die jeweilige Fläche (unter geeigneten Witterungsbedingungen) mittels Drohnen auf das Vorhandensein von Wildschweinen und Wildschweinkadavern sowie Teilen davon abgesucht worden sind. Der Drohnenpilot muss im Besitz eines gültigen Drohnenführerscheins sein und die entsprechende Fachkenntnis besitzen. Eine Kopie des Nachweises und das Flugprotokoll über den erfolgten Drohnenflug sind durch den Landwirt aufzubewahren und auf Verlangen dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Ammerland vorzulegen.
Weitere Einschränkungen werden in den gebildeten Restriktionsgebieten festgelegt.
So darf z. B. Gras, Heu und Stroh, das 15 Kilometer um eine Fundstelle gewonnen worden ist, nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden, sofern es nicht
- mindestens sechs Monate vor der Festlegung der Restriktionsgebiete gewonnen worden ist,
- vor der Verwendung mindestens sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder
- für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 Grad unterzogen worden ist.
Einzelheiten werden bei einem Ausbruch der ASP durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Ammerland angeordnet und mittels Allgemeinverfügung veröffentlicht.