Wie wirkt sich die Aufstallungspflicht im Falle eines ASP-Ausbruchs auf Öko-Betriebe aus?

Wird bei einem Ausbruch der ASP für die jeweiligen Restriktionsgebiete eine Aufstallungspflicht für Schweine vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Ammerland verhängt, so bleibt der Öko-Status erhalten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass alle anderen ökorechtlichen Vorgaben, u. a. zur vorgeschriebenen Mindeststallfläche für Mastschweine und Ferkel weiter einzuhalten sind (siehe insbesondere Art. 10 - 12 und Anhang I Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464).

Da in Betrieben mit Auslauf- oder Freilandhaltung im Außenbereich oftmals Versorgungseinrichtungen wie Futtertröge oder Tränken installiert sind, die für eine ordnungsgemäße Versorgung der Tiere zugänglich bleiben müssen, ist eine Aufstallung, ohne vorherige Planung, schwierig bis gar nicht umzusetzen. Um auf ein Verbot zur Auslauf- oder Freilandhaltung im Falle des Auftretens der ASP vorbereitet zu sein, sollten daher bereits in seuchenfreien Zeiten wirksame Biosicherheitsmaßnahmen geplant und mit dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Ammerland vorab das Sicherheitskonzept für den Seuchenfall abgestimmt werden.

Grundsätzlich ist in der ökologischen Tierhaltung vorgegeben, so auch bei Schweinen auf der Basis der EU-Öko-Verordnung (Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2018/848), dass die Haltungspraktiken, einschließlich Besatzdichte und Unterbringung, den entwicklungsbedingten, physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen müssen.  Außerdem müssen die Tiere ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise zu Weideland, haben, auf dem sie sich bewegen können, wann immer die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben. Ausnahmen hierbei bestehen lediglich bei geltenden Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, wie im Falle der Afrikanischen Schweinepest.