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Infektionsschutzbelehrung

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99003002022000

Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

Ansprechpunkt

Zuständig sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. 

Frist

Sie müssen die Infektionsschutzbelehrung vor Beginn der Beschäftigung ablegen.

Rechtsgrundlage(n)

Wer benötigt eine Belehrung?

Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit ihnen direkt (per Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder generell in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser tätigkeit eine Bescheinigung gemäß § 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz über die Durchführung einer Belehrung durch das jeweils zuständige Gesundheitsamt. Folgende Lebensmittel gehören in diesen Bereich:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings- oder Kleinkindnahrung
  • Speiseeis oder Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener beziehungsweise nicht durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

Eine entsprechende Belehrung durch das Gesundheitsamt wird neben den gewerbsmäßigen Tätigkeiten auch für folgende Tätigkeiten benötigt, bei denen die oben genannten Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden:

  • Schulpraktikanten oder Berufspraktikanten
  • Lehrpersonal für den allgemeinen Hauswirtschaftsunterricht
  • Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonal von hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen
  • Schulpersonal, Eltern, Schülerinnen und Schüler, die Schulfrühstücke ausgeben, sofern Speisen selbst angefertigt werden und die Tätigkeit regelmäßig erfolgt
  • ehrenamtliche Tätigkeiten, wie bespielsweise die Essenausgabe für Bedürftige
  • Tätigkeiten im Rahmen öffentlich zugänglicher größerer Straßenfeste, Sommerfeste, Trödelmärkte, Vereinsveranstaltungen, Wochenend- oder Ferienlager, wenn die Tätigkeit wiederkehrend – mindestens einmal im Jahr – oder über mindestens drei Tage Dauer durchgeführt wird

Welche Gebühren fallen an?

Es wird eine Gebühr von 26,00 EUR erhoben.