Der Kreistag
Der Kreistag des Landkreises Ammerland besteht aus dem Landrat und 46 Abgeordneten. Die Abgeordneten wurden am 11. September 2016 und der Landrat am 25. Mai 2014 von den Bürgerinnen und Bürgern des Ammerlandes direkt gewählt.
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Kreistag 2016
Der Landrat und seine Stellvertreter
Der Landrat
Gleichberechtigte Vertretung des Landrates
Kreistagsvorsitzende
Stellv. Vorsitzende
Organe des Landkreises und deren Zuständigkeiten
Kreistag
Der Kreistag entscheidet als beschlussfassende Vertretung der Bürger über alle grundlegenden Angelegenheiten des Landkreises und legt Grundsätze für die Verwaltung, zum Beispiel durch den Erlass von Satzungen und Verordnungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen, fest.
Die Bandbreite der Entscheidungskompetenz ist groß: So fasst der Kreistag zum Beispiel Beschlüsse über Wirtschaftsförderprogramme, finanzielle Aufwendungen zur Sport- und Kulturförderung, Regelungen des öffentlichen Personennahverkehrs oder investive Maßnahmen im Bereich des Kreisstraßenbaus, erörtert Grundsatzfragen der Abfallwirtschaft oder der Regionalplanung, beschließt über allgemeine Haushalts- und Vermögensangelegenheiten und legt die Besetzung der Ausschüsse und Gremien fest.
Zuständigkeiten Kreistag (§§ 45 ff. NKomVG)
Zuständigkeiten:
(Katalog in § 58 NKomGV)
- organinterne Entscheidungen
- Kreations- und Abberufungsbefugnis
- dienstrechtliche Befugnisse
- Rechtssetzungskompetenzen
- Grundsatzentscheidungen
- Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten
- Vorbehaltskompetenz
- Kontrollkompetenzen
Organistion:
- Vorsitzender, §§ 61 ff.
- Fraktionen und Gruppen
- Ausschüsse, §§ 71 ff.
- Geschäftsordnung
Kreisausschuss
Der Kreisausschuss bereite die Beschlüsse des Kreistages vor. Des Weiteren beschließt er über alle Angelegenheiten, die ncht der Beschlussfassung des kreistages vorbehalten sind und die nicht dem Landrat als Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegen.
Zuständigkeiten Kreisausschuss (§§ 74 ff. NKomVG)
Zuständigkeiten:
§ 76 NKomVG
- Vorbereitungskompetenz
- Auffangkompetenz
- Austauschbereich
- Einspruchsrecht
Organisation:
Geschäftsordnung
Landrat
Der Landrat ist politischer Repräsentant des Landkreises, führt als Vorgesetzter der Verwaltung die laufenden Geschäfte und ist für die Umsetzung der Beschlüsse des Kreistages verantwortlich.
Zuständigkeiten Landrat (§§ 80 ff. NKomVG)
Zuständigkeiten:
§§ 85, 86 NKomVG
- Repräsentative Vertretung
- Vertretung in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten
- Leitung der Verwaltung
- Ausschließliche Zuständigkeiten
- Interorganschaftliche Kompetenzen
Organisation:
monokratisches Organ
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Schema zur Wahl des Landrates/des Kreistages