Geflügelpest
Geflügelpest - Landkreis Ammerland ordnet Aufstallung von Geflügel an - aufgehoben zum 25. März 2026
Aufgrund der aktuellen Geflügelpestlage gilt im Landkreis Ammerland ab 31. Oktober 2025 eine Aufstallpflicht für Geflügelhaltungen mit mehr als 50 Tieren im gesamten Kreisgebiet.
Sämtliche im Landkreis Ammerland gehaltenen Geflügelarten – also Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse – in Haltungen mit mehr als 50 Tieren sind ab sofort ausschließlich
- in geschlossenen Ställen oder
- unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung bestehen und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung versehen sein muss (Schutzvorrichtung),
zu halten.
Eine entsprechende Allgemeinverfügung zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest wurde am 30. Oktober 2025 (siehe Amtsblatt 43-2025) veröffentlicht.
Auf Grundlage einer aktuellen Neubewertung der Risikolage im Landkreis Ammerland wurde die Allgemeinverfügung zur Anordnung der Aufstallung durch die Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Anordnung der Aufstallung (siehe Amtsblatt 12-2026) mit Wirkung zum Mittwoch, den 25. März 2026, aufgehoben.
Geflügelpestausbruch im Landkreis Cloppenburg am 7. Februar 2026 - aufgehoben zum 11. März 2026
In den Gemeinde Barßel im Landkreis Cloppenburg ist am 7. Februar 2026 in einer Hühnerhaltung der Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) amtlich festgestellt worden. Dieser Ausbruch berührt hinsichtlich der Einrichtung einer Anschluss-Schutzzone und einer Anschluss-Überwachungszone auch das Gebiet des Landkreises Ammerland. Von der Anschluss-Schutzzone sind 10 Tierhalter mit ca. 200 Vögeln betroffen. Von der Anschluss-Überwachungszone sind ca. 200 Tierhalter mit ca. 90.000 Vögel betroffen. Die Allgemeinverfügung zur Festlegung einer Anschluss-Sperrzone zum Schutz gegen die Aviäre Influenza (siehe Amtsblatt 6-2026) gilt ab dem 9. Februar 2026.
Die Schutzzone ist durch Allgemeinverfügung zur Aufhebung angeordneter Maßnahmen für die Schutzzone (siehe Amtsblatt 08-2026) ab dem 2. März 2026 aufgehoben. Das Amtsblatt wurde am 01. März veröffentlicht. In der ehemaligen Schutzzone gelten die mit der oben angegebenen Allgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen für die Überwachungszone fort.
Die Anschluss-Überwachungszone ist durch Allgemeinverfügung zur Aufhebung angeordneter Maßnahmen für die Überwachungszone zum Schutz gegen die Geflügelpest (siehe Amtsblatt 9-2026) mit Wirkung zum Mittwoch, den 11. März 2026, aufgehoben.
Verhaltensregeln
Bezüglich möglicher Verhaltensregel weist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Ammerland auf folgende Varianten hin:
Verhaltensregeln beim Auffinden verendeter Wildvögel
- Besonders empfänglich für den Erreger der Geflügelpest sind insbesondere Hausgeflügelarten, wie Hühner, Puten, Enten, Gänse, Fasane, Wachteln und ähnliche.
- Bei Wildvögeln wird das Virus vor allem bei verschiedenen Gänsevögeln, Zwerg- und Haubentauchern, Möwen, Schwänen, Reihern oder Blässhühnern, aber auch Greifvögeln, Eulen und Aasfressern, wie Krähen, nachgewiesen. Singvögel und Tauben erkranken in der Regel nicht an Geflügelpest.
- Der Fund toter empfänglicher Wildvögel (zum Beispiel Wassergeflügel oder Greifvögel) ist dem Veterinäramt während der Geschäftszeiten mitzuteilen. Die Tiere sollten wenn möglich nicht berührt werden, Hunde sind fernzuhalten. Die verendeten Vögel werden dann von Mitarbeitern des Veterinäramtes geborgen und zu weiteren Untersuchungen versandt.
- Nach dem Fund eines toten Singvogels oder einer toten Taube ist es nicht nötig, die Behörden zu informieren, da hier eine Erkrankung mit dem Virus der Geflügelpest nicht zu erwarten ist. Diese Vogelarten können unter Einhaltung einer normalen Grundhygiene unschädlich beseitigt werden.
- Das Veterinäramt empfiehlt in der gegenwärtigen Situation Hunde in Ufer- und Moorbereichen anzuleinen um einen direkten Kontakt mit ggf. verendeten Vögeln zu verhindern. Eine Übertragung auf Hunde (und Katzen) ist eher unwahrscheinlich, kann jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden.
- Der Verzehr von Geflügelfleisch, Eiern und sonstigen Geflügelprodukten ist unbedenklich. Selbst bei einer Infektion von Hausgeflügelbeständen ist für den Verbraucher keine Gefahr zu erwarten, weil das Virus bereits bei +70° Celsius, und damit bei der üblichen küchenmäßigen Zubereitung, sicher abgetötet wird.
Verhaltensregeln für Geflügelhalter gemäß Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV)
Früherkennung
- Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 Prozent der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
- Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum von vier Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 Prozent ein, so hat der Tierhalter ebenfalls unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem aviären Influenza Virus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
Weitere allgemeine Schutzmaßregeln
Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten, so hat der Tierhalter sicherzustellen, dass:
- die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
- die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
- Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
- nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
- betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
- Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
- eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
- der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden,
- eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
Antragsformulare
Geflügelpest - Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbringen von Bruteiern
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. Art. 31 oder Art. 47 VO (EU) 2020/687
Geflügelpest - Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbringen von Eiern für den menschlichen Verzehr
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. Art. 34 oder Art. 50 VO (EU) 2020/687
Geflügelpest - Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbringen von Legehennen, Jungputen und Eintagsküken
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. Art. 30 oder Art. 46 VO (EU) 2020/687
Geflügelpest - Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbringen von Schlachtgeflügel
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. Art. 29 oder Art. 44 VO (EU) 2020/687
Geflügelpest - Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbringen von tierischen Nebenprodukten
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. Art. 35 oder Art. 51 VO (EU) 2020/687
Weitere Informationen zur Geflügelpest auf der Website des Laves (Niedersächisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)