Geflügelpest
Geflügelpest - Landkreis Ammerland ordnet Aufstallung von Geflügel an
Aufgrund der aktuellen Geflügelpestlage gilt im Landkreis Ammerland ab 31. Oktober 2025 eine Aufstallpflicht für Geflügelhaltungen mit mehr als 50 Tieren im gesamten Kreisgebiet.
Sämtliche im Landkreis Ammerland gehaltenen Geflügelarten – also Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse – in Haltungen mit mehr als 50 Tieren sind ab sofort ausschließlich
- in geschlossenen Ställen oder
- unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung bestehen und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung versehen sein muss (Schutzvorrichtung),
zu halten.
Eine entsprechende Allgemeinverfügung zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest wurde am 30.Oktober 2025 (siehe Amtsblatt 43-2025) veröffentlicht.
Geflügelpestausbruch im Landkreis Cloppenburg am 4. November 2025
In der Gemeinde Bösel im Landkreis Cloppenburg ist am 4. November 2025 in einem Putenmastbetrieb der Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) amtlich festgestellt worden. Der Ausbruch berührt hinsichtlich der Einrichtung einer Anschluss-Überwachungszone auch das Gebiet des Landkreises Ammerland. Die Allgemeinverfügung zur Festlegung einer Anschluss-Überwachungszone zum Schutz gegen die Aviäre Influenza (siehe Amtsblatt 44-2025) gilt ab dem 5. November 2025.
Geflügelpestausbruch im Landkreis Cloppenburg am 30. Oktober 2025
In der Gemeinde Garrel im Landkreis Cloppenburg ist am 30. Oktober 2025 in einem Putenmastbetrieb der Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) amtlich festgestellt worden. Der Ausbruch berührt hinsichtlich der Einrichtung einer Anschluss-Überwachungszone auch das Gebiet des Landkreises Ammerland. Die Allgemeinverfügung zur Festlegung einer Anschluss-Überwachungszone zum Schutz gegen die Aviäre Influenza (siehe Amtsblatt 43-2025) gilt ab dem 31. Oktober 2025.
Geflügelpestausbruch im Landkreis Cloppenburg am 29. Oktober 2025
In der Gemeinde Garrel im Landkreis Cloppenburg ist am 29. Oktober 2025 in einem Putenmastbetrieb der Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) amtlich festgestellt worden. Der Ausbruch berührt hinsichtlich der Einrichtung einer Anschluss-Überwachungszone auch das Gebiet des Landkreises Ammerland. Die Allgemeinverfügung zur Festlegung einer Anschluss-Überwachungszone zum Schutz gegen die Aviäre Influenza (siehe Amtsblatt 41-2025) gilt ab dem 30. Oktober 2025.
Geflügelpestausbruch im Landkreis Cloppenburg am 28. Oktober 2025
In den Gemeinden Bösel und Garrel im Landkreis Cloppenburg sind am 28. Oktober 2025 jeweils in einem Putenmastbetrieb der Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) amtlich festgestellt worden. Der Ausbruch berührt hinsichtlich der Einrichtung einer Anschluss-Überwachungszone auch das Gebiet des Landkreises Ammerland. Die Allgemeinverfügung zur Festlegung einer Anschluss-Überwachungszone zum Schutz gegen die Aviäre Influenza (siehe Amtsblatt 39-2025) gilt ab dem 29. Oktober 2025.
Geflügelpestausbruch im Landkreis Cloppenburg am 25. Oktober 2025
In der Gemeinde Bösel im Landkreis Cloppenburg ist am 25. Oktober 2025 in einem Putenmastbetrieb der Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) amtlich festgestellt worden. Der Ausbruch berührt hinsichtlich der Einrichtung einer Anschluss-Überwachungszone auch das Gebiet des Landkreises Ammerland. Die Allgemeinverfügung zur Festlegung einer Anschluss-Überwachungszone zum Schutz gegen die Aviäre Influenza (siehe Amtsblatt 38-2025) gilt ab dem 26. Oktober 2025.
Geflügelpestausbruch im Landkreis Cloppenburg am 22. Oktober 2025
In der Gemeinde Garrel im Landkreis Cloppenburg ist am 22. Oktober 2025 in einem Geflügelmastbetrieb der Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) amtlich festgestellt worden. Aufgrund der Lage des betroffenen Bestands bleibt es jedoch bei der am 21. Oktober festgelegten Allgemeinverfügung.
Geflügelpestausbruch im Landkreis Cloppenburg am 21. Oktober 2025
In der Gemeinde Garrel im Landkreis Cloppenburg ist am 21. Oktober 2025 in einem Putenmastbetrieb der Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) amtlich festgestellt worden. Der Ausbruch berührt hinsichtlich der Einrichtung einer Anschluss-Überwachungszone auch das Gebiet des Landkreises Ammerland. Die Allgemeinverfügung zur Festlegung einer Anschluss-Überwachungszone zum Schutz gegen die Aviäre Influenza (siehe Amtsblatt 36-2025) gilt ab dem 22. Oktober 2025. In der Anschluss-Überwachungszone befinden sich fünf Geflügelhalter mit circa 150 Tieren. Die Anschluss-Überwachungszone deckt die Anschluss-Überwachungszone vom 15. Oktober 2025 vollständig ab.
Geflügelpestausbruch im Landkreis Cloppenburg am 15. Oktober 2025
In der Gemeinde Garrel im Landkreis Cloppenburg ist am 15. Oktober 2025 in einem Putenmastbetrieb der Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) amtlich festgestellt worden. Der Ausbruch berührt hinsichtlich der Einrichtung einer Anschluss-Überwachungszone auch das Gebiet des Landkreises Ammerland. Die Allgemeinverfügung zur Festlegung einer Anschluss-Überwachungszone zum Schutz gegen die Aviäre Influenza (siehe Amtsblatt 35-2025) gilt ab dem 16. Oktober 2025.
Verhaltensregeln
Bezüglich möglicher Verhaltensregel weist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Ammerland auf folgende Varianten hin:
Verhaltensregeln beim Auffinden verendeter Wildvögel
- Besonders empfänglich für den Erreger der Geflügelpest sind insbesondere Hausgeflügelarten, wie Hühner, Puten, Enten, Gänse, Fasane, Wachteln und ähnliche.
- Bei Wildvögeln wird das Virus vor allem bei verschiedenen Gänsevögeln, Zwerg- und Haubentauchern, Möwen, Schwänen, Reihern oder Blässhühnern, aber auch Greifvögeln, Eulen und Aasfressern, wie Krähen, nachgewiesen. Singvögel und Tauben erkranken in der Regel nicht an Geflügelpest.
- Der Fund toter empfänglicher Wildvögel (zum Beispiel Wassergeflügel oder Greifvögel) ist dem Veterinäramt während der Geschäftszeiten mitzuteilen. Die Tiere sollten wenn möglich nicht berührt werden, Hunde sind fernzuhalten. Die verendeten Vögel werden dann von Mitarbeitern des Veterinäramtes geborgen und zu weiteren Untersuchungen versandt.
- Nach dem Fund eines toten Singvogels oder einer toten Taube ist es nicht nötig, die Behörden zu informieren, da hier eine Erkrankung mit dem Virus der Geflügelpest nicht zu erwarten ist. Diese Vogelarten können unter Einhaltung einer normalen Grundhygiene unschädlich beseitigt werden.
- Das Veterinäramt empfiehlt in der gegenwärtigen Situation Hunde in Ufer- und Moorbereichen anzuleinen um einen direkten Kontakt mit ggf. verendeten Vögeln zu verhindern. Eine Übertragung auf Hunde (und Katzen) ist eher unwahrscheinlich, kann jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden.
- Der Verzehr von Geflügelfleisch, Eiern und sonstigen Geflügelprodukten ist unbedenklich. Selbst bei einer Infektion von Hausgeflügelbeständen ist für den Verbraucher keine Gefahr zu erwarten, weil das Virus bereits bei +70° Celsius, und damit bei der üblichen küchenmäßigen Zubereitung, sicher abgetötet wird.
Verhaltensregeln für Geflügelhalter gemäß Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV)
Früherkennung
- Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 Prozent der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
- Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum von vier Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 Prozent ein, so hat der Tierhalter ebenfalls unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem aviären Influenza Virus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
Weitere allgemeine Schutzmaßregeln
Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten, so hat der Tierhalter sicherzustellen, dass:
- die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
- die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
- Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
- nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
- betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
- Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
- eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
- der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden,
- eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
Angeordnete Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone
Anzeigepflicht: Tierhaltende Betriebe haben dem Veterinäramt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung anzuzeigen.
Verbringungsverbot: Folgende Tiere und Erzeugnisse dürfen nicht in oder aus einem Bestand verbracht werden:
- Gehaltene Vögel,
- Fleisch von Geflügel und Federwild,
- Eier,
Folgende Erzeugnisse dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden:
- Federn,
- Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu,
- andere tierische Nebenprodukte, als Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, und Federn.
Ausgenommen hiervon sind
- Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als sichere Waren gelten. Als sicher gelten die Waren nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687, das ist insbesondere Fleisch, das in bestimmter Weise behandelt wurde. Einzelheiten können beim Veterinäramt erfragt werden.
- Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die einer Behandlung nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687 unterzogen wurden, das sind bestimmte Wärmebehandlungsverfahren.
- Erzeugnisse oder sonstige seuchenrelevante Materialien, die vor Beginn der Seuche, d. h. vor dem 22.09.2025 gewonnen oder erzeugt wurden
- Folgeprodukte dieser aufgezählten Erzeugnisse.
- Von den en Ausnahmen kann abgesehen werden für Erzeugnisse, die nicht eindeutig von unzulässigen Erzeugnissen getrennt waren oder epidemiologische Nachweise auf eine Übertragungsmöglichkeit für diese Erzeugnisse hindeuten
Absonderung zum Schutz vor dem Kontakt mit Wildvögeln und Einträgen/ Aufstallungsgebot: Wer Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Fasane, Rebhühner oder Laufvögel) hält, hat diese Tiere von wildlebenden Vögeln abzusondern. Die gehaltenen Vögel sind in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss. Alternativ kann die Haltung von Geflügel unter Netzen oder Gittern stattfinden, wenn die Netze oder Gitter zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln als Abdeckung eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen.
Eigenüberwachung: Tierhaltende Betriebe haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten). Jede erkennbare Änderung ist dem Veterinäramt unverzüglich telefonisch mitzuteilen (Tel. 04488 56 - 1005).
Schadnagerbekämpfung: Tierhaltende Betriebe haben Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber Aufzeichnungen zu führen.
Hygienemaßnahmen: Tierhaltende Betriebe haben an allen Zufahrts- und Abfahrtswegen täglich Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Hierzu sind geeignete Desinfektionsmittel für Stallungen zu verwenden (z. B. die auf der Webseite des DVG unter https://www.desinfektion-dvg.de gelisteten Mittel)..
Biosicherheit: Biosicherheit: Tierhaltende Betriebe haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten, insbesondere gelten folgende Maßnahmen:
- Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit be-triebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 °C zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen.
- Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
- Vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Stallungen sind die Hände (mit Seife) zu reinigen und anschließend zu desinfizieren (Handdesinfektionsmittel).
- Es ist eine strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung einzuhalten.
- Schuhe sind bei Betreten und Verlassen der Stallung zu reinigen und zu desinfizieren.
Aufzeichnungspflicht: Tierhaltende Betriebe haben eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen zu führen, die den Betrieb besuchen, und dem Veterinäramt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Das gilt nicht für Besucher, die bei einem geschlossenen System keinen Zugang zur Tierhaltung hatten.
Tierkörperbeseitigung: Tierhaltende Betriebe haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EU) 1069/2009 bei folgendem beauftragten Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß zu beseitigen:
Oldenburger Fleischmehlfabrik GmbH,
Zur Fleischmehlfabrik 1,
26169 Friesoythe
Freilassen von Vögeln: Niemand darf gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands freilassen.
Veranstaltungen: Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
Transport: Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.Antragsformulare
Geflügelpest - Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbringen von Bruteiern
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. Art. 31 oder Art. 47 VO (EU) 2020/687
Geflügelpest - Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbringen von Eiern für den menschlichen Verzehr
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. Art. 34 oder Art. 50 VO (EU) 2020/687
Geflügelpest - Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbringen von Legehennen, Jungputen und Eintagsküken
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. Art. 30 oder Art. 46 VO (EU) 2020/687
Geflügelpest - Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbringen von Schlachtgeflügel
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. Art. 29 oder Art. 44 VO (EU) 2020/687
Geflügelpest - Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verbringen von tierischen Nebenprodukten
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. Art. 35 oder Art. 51 VO (EU) 2020/687
Weitere Informationen zur Geflügelpest auf der Website des Laves (Niedersächisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit)