Befreiung von den KiTa-Kosten beantragen
Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.
Wenn Ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege betreut wird, richtet sich die Höhe der Betreuungskosten nach Ihrem Einkommen.
Dabei müssen Sie nur so viel Beitrag zahlen, wie Sie nach Ihrem Einkommen und Ihrer Lebenssituation tragen können - ohne Ihren Lebensunterhalt zu gefährden.
Haben Sie ein geringes Einkommen oder verringert sich Ihr Einkommen deutlich, können Sie eine Befreiung der Kosten beantragen.
Sie können auch eine Befreiung beantragen, wenn Sie eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Grundsicherungsgeld,
- Sozialhilfe,
- Leistungen für Asylbewerberinnen und -bewerber,
- Kinderzuschlag,
- Wohngeld.
Voraussetzungen
- Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege.
- Sie können die Betreuungskosten nicht bezahlen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 24 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
- § 90 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 und 4 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
- Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)