Verlängerung der Ausbildungsduldung beantragen

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Die Ausbildungsduldung wird grundsätzlich für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Ausbildung erteilt. Wenn Sie bereits absehen können, dass Sie Ihre Ausbildung nicht in der geplanten Zeit abschließen können, müssen Sie die Verlängerung der Ausbildungsduldung beantragen.

Eine Verlängerung kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn Sie die Abschlussprüfung nicht bestehen.

Das Berufsausbildungsverhältnis verlängert sich in der Regel bis zur nächsten Wiederholungsprüfung. Die Verlängerung wird auch im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen. Auf Antrag wird auch die Ausbildungsduldung für den Verlängerungszeitraum der Berufsausbildung verlängert.

Die Verlängerung der Ausbildungsduldung ist darüber hinaus nach dem erfolgreichen Abschluss einer staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Assistenz- oder Helferausbildung für die Zeit der sich anschließenden qualifizierten Berufsausbildung erforderlich.

Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder abgebrochen, erlischt die Ausbildungsduldung.

In diesem Fall kommt es darauf an, ob sich seit der Erstbeantragung der Ausbildungsduldung etwas geändert hat (unter anderem, ob die Ausbildungsplatzzusage für die anschließende Ausbildung fortbesteht und es sich weiterhin um einen sogenannten »Mangelberuf« handelt).

Für die Dauer der Gültigkeit der Ausbildungsduldung dürfen Sie in Deutschland bleiben und können nicht abgeschoben werden.

Voraussetzungen

  • Sie können Ihre Ausbildung nicht erfolgreich abschließen, möchten diese zur Erreichung des Ausbildungsziels verlängern oder haben Ihre Assistenz und Helferausbildung erfolgreich abgeschlossen.
  • Sie haben bereits einen Ausbildungsplatz oder einen solchen in Aussicht.
  • Es handelt sich um eine qualifizierte Berufsausbildung.
  • Ihre Identität ist geklärt oder Sie haben erfolglos, aber nachweisbar alle zumutbaren Maßnahmen zur Klärung Ihrer Identität unternommen.
  • Sie haben keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen und unterstützen diese auch nicht. Sie wurden bisher nicht wegen einer Straftat verurteilt. Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die Personensorgeberechtigten Ihrem Aufenthalt in Deutschland zustimmen.