Verfahrensfreie Baumaßnahmen

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Leistungsbeschreibung

Kleinere oder baurechtlich weniger bedeutsame Bauvorhaben, die in § 60 NBauO sowie dessen Anhang aufgeführt sind, sowie Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, an die das öffentliche Baurecht keine anderen oder weitergehenden Anforderungen stellt, dürfen ohne Baugenehmigung oder Baumitteilung ausgeführt werden.

Verantwortlich für die Einhaltung des Baurechts ist hier allein der Bauherr beziehungsweise die Bauherrin.

Die Abgrenzung von verfahrensfreien Bauvorhaben zu genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist oft nicht einfach. Im Zweifel stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung.

Voraussetzungen

Auch verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen den Anforderungen des öffentlichen Baurechts entsprechen.

Etwaige Abweichungen/Ausnahmen/Befreiungen können daher dennoch im Einzelfall erforderlich sein.

Welche Gebühren fallen an?

Für Beratungen im üblichen Rahmen werden bisher keine Gebühren erhoben.

Rechtsgrundlage