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Ausstieg aus der Anbindehaltung von Rindern

Jede Form der Anbindehaltung schränkt wesentliche arteigene Verhaltensweisen von Rindern erheblich ein. Dazu gehören insbesondere das Bewegungs-, Sozial- und Komfortverhalten. Die ganzjährige Anbindehaltung gilt bereits seit 2007 als tierschutzwidrig und ist für neue Stallungen in Niedersachsen seitdem nicht mehr zulässig.

Auch andere Formen der Anbindehaltung, die bislang noch unter bestimmten Voraussetzungen geduldet wurden, beeinträchtigen wichtige Grundbedürfnisse der Tiere stark oder verhindern diese vollständig. Dazu zählen Haltungsformen, bei denen das Bewegungsdefizit durch täglichen Auslauf von mindestens zwei Stunden oder durch längeren täglichen Weidegang von Mai bis Oktober ausgeglichen werden soll. Deshalb soll die Anbindehaltung in Niedersachsen unter Gewährung von Übergangsfristen untersagt werden.

Der Landkreis Ammerland setzt dazu die Vorgaben des Landes Niedersachsen um. Grundlage ist ein Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 2. Juni 2026. Ziel ist es, den Tierschutz in der Nutztierhaltung weiter zu verbessern.

Rechtsgrundlage für die Untersagung der Anbindehaltung ist § 16a Absatz 1 Sätze 1 und 2 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes.

Formen von Anbindehaltungen

  • Ganzjährige Anbindehaltung
  • Kombinierte Anbindehaltung
    Anbindehaltung mit täglich mindestens zwei Stunden Zugang zu einem Auslauf, Laufhof oder einer Weide
  • Saisonale Anbindehaltung
     Anbindehaltung mit täglichem Weidegang von mehr als zwei Stunden während der Vegetationsperiode, im Allgemeinen von Mai bis Oktober
  • Anbindehaltung männlicher Mastrinder
    Anbindehaltung von männlichen Mastrindern, die nach Vollendung ihres sechsten Lebensmonats über maximal sechs Monate ihrer Lebenszeit angebunden gehalten werden

Anbindehaltungen, die nicht unter die kombinierte Anbindehaltung, die saisonale Anbindehaltung oder Anbindehaltung männlicher Mastrinder fallen, sind wie ganzjährige Anbindehaltungen zu beurteilen.

Übergangs- und Umstellungsfristen

Ganzjährige Anbindehaltung

Bei Neubauten:
Tiere dürfen seit 2007 nicht neu in die ganzjährige Anbindehaltung eingestallt werden.


Bei bereits vorhandenen Tierhaltungen: 
Innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung: Die Umstellung und das gewählte Haltungssystem oder die beabsichtigte Aufgabe der Rinderhaltung muss über das Meldeportal des LAVES (https://laves-nexus.niedersachsen.de/anbindehaltung) schriftlich mitgeteilt werden (voraussichtlich ab 1. August 2026 verfügbar).

Innerhalb von 18 Monaten ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung: Die ganzjährige Anbindehaltung von Rindern ist in ein anderes Haltungssystem umzustellen oder zu beenden.

Besonderheit bei Mastrindern: Bei Mastrindern mit Rein-Raus-Verfahren ist die Umstellung mit Beendigung des aktuellen Mastdurchganges durchzuführen.


Kombinierte, saisonale Anbindehaltung oder Anbindehaltung männlicher Mastrinder

Innerhalb von drei Jahren ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung: Schriftliche Mitteilung über das Meldeportal des LAVES (https://laves-nexus.niedersachsen.de/anbindehaltung) über die geplante Beendigung oder Umstellung der kombinierten Anbindehaltung erforderlich (voraussichtlich ab 1. August 2026 verfügbar).

Spätestens mit Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung:

Beendigung der kombinierten Anbindehaltung/saisonaler Anbindehaltung/Anbindehaltung männlicher Mastrinder, falls keine fristgerechte Mitteilung erfolgt.

Beendigung der der kombinierten Anbindehaltung/saisonaler Anbindehaltung/Anbindehaltung männlicher Mastrinder, wenn diese eingestellt werden soll und kein Umbau erfolgt.


Spätestens sieben Jahre ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung:
Abschluss des Umbaus in ein zulässiges Haltungssystem.

Mögliche Verlängerung: Die Umbaufrist kann auf Antrag um bis zu zwei Jahre verlängert werden, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich und unter Abwägung mit den tierschutzrechtlichen Belangen verhältnismäßig ist. Der Antrag ist innerhalb der siebenjährigen Umstellungsfrist zu stellen.

Mindestanforderungen für Anbindehaltungen bis zum Ende der Umstellungsfrist

Vermeidung von haltungsbedingten Schäden
Durch die Anbindehaltung dürfen keine haltungsbedingten Schäden oder Erkrankungen verursacht werden.


Anbindevorrichtungen
Sie müssen verstellbar und individuell an die Größe des Tieres anpassbar sein.
Sie müssen einfach zu öffnen sein.


Regelmäßige Kontrolle
Mindestens einmal wöchentlich muss eine Kontrolle stattfinden.


Bewegungsfreiheit
Starre Halsrahmen sind nicht erlaubt.
Es muss genügend Freiheit für artgemäßes Abliegen und Aufstehen sowie Zurücktreten zum Koten und Harnlassen gegeben sein.
Das seitliche Belecken der Tiere muss möglich sein.


Freiraum für Kopfschwung
Es müssen 80 cm Freiraum vorhanden sein, insbesondere bei Wandplätzen.
Senkrecht verlaufende Stützen dürfen den Kopfschwung nicht einschränken.
Waagerecht verlaufende Kopfrohre müssen mindestens 80 cm über der Standfläche liegen.


Krippen und Liegeflächen
Rinder sollten beim Abliegen, Aufstehen und Ruhen nicht durch die Krippe behindert werden.

Freiraum über dem Widerrist
Mindestens 20 cm Freiraum zu Stalleinrichtungen müssen über dem Widerrist vorhanden sein.

Trennbügel
Diese dürfen maximal 70 cm nach hinten in den Stand hineinreichen.


Verbot von Kuhtrainern und Schwanzfixation

Weichelastische und verformbare Fläche
Mindestens eine Gummiauflage kombiniert mit Einstreu oder mit ausreichend Einstreumaterial muss bereitgestellt werden.


Richtwerte für Standplatzlänge und Standplatzbreite

 

< 300kg

> 300 bis 400 kg

> 400 bis 650 kg

> 650 kg

Standsplatzbreite (in cm)

80

90

100

110

Standplatzlänge (in cm)

130

145

155

165

Standplatzlänge für laktierende Rinder
Sie muss mindestens 165 cm (für gängige Milchkuhrassen in Niedersachsen). 


Sofern Gitterroste hinter der Liegefläche vorhanden sind

Die Auftrittsbreite muss mind. 2 cm betragen.
Der Zwischenraum darf max. 3,5 cm betragen.
Bei männlichen Tieren:  Die Standfläche sollte Gefälle aufweisen, ansonsten ist ausreichende Einstreu erforderlich.

Wasserversorgung
Es muss ein Zugang zu mindestens einer funktionierenden Selbsttränke gewährleistet sein. 
Es muss einen Zwischenraum von maximal 3,5 cm geben.
Bei männlichen Tieren sollte die Standfläche Gefälle aufweisen, ansonsten ist ausreichende Einstreu erforderlich.


Kranke und verletzte Tiere
Es muss eine gesonderte Unterbringungsmöglichkeit (Krankenbucht) möglich sein.


Kalbung
Eingestreute Abkalbebucht ohne Anbindung


Klauenpflege
Die Klauen von Mutter- und Milchkühen müssen mindestens vierteljährlich gepflegt werden.
Bei Mastrinder und Zuchtrinder:  Mindestens vierteljährlich Kontrolle auf Stallklauenbildung, ggf. Korrektur der Klauen.


Licht
Das Minimum müssen 80 Lux in der Hellphase sein.
Die Lichtverhältnisse müssen sich an natürlichem Tag-Nacht-Rhythmus orientieren.
Es muss eine mindestens achtstündige Hellphase geben.


Luft

Gas                   

   Kubikzentimeter in Stallluft (cm3 / m3)

Ammoniak

10 (nur kurzfristig über 20) 

Kohlendioxid

3 0000 

Schwefelwasserstoff 

 5


Die hier dargestellten Mindestanforderungen stellen eine Zusammenfassung dar. Die vollständigen Mindestanforderungen der Anbindehaltung finden Sie unter Ziffer 3 in der Allgemeinverfügung vom 10. Juli 2026 sowie in den Tierschutzleitlinien für die Milchkuhhaltung. 

Fördermöglichkeiten

Informationen zu Fördermöglichkeiten für den Umbau von Anbindehaltungen können über das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder das LAVES-Portal eingesehen werden.

Kontakt und weitere Informationen

  • LAVES-Portal
  • Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Informationen zu weiteren Fördermöglichkeiten und Unterstützung beim Umbau.

Voraussichtlich wird es von der Landwirtschaftskammer eine online Informationsveranstaltung geben.


Abbildung zur Anbindehaltung eines Rindes
Abbildung zur Anbindehaltung eines Rindes