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Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf einen Familienergänzungszuschlag haben Beamtinnen und Beamte mit zwei oder mehr Kindern unter der Voraussetzung, dass alle vier im Folgenden genannte Anspruchsvoraussetzungen vorliegen:

  • wenn sie Anspruch auf Gewährung eines Familienzuschlags nach § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NBesG haben, das heißt, wenn sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben,
  • wenn an sie Familienzuschlag für zwei oder mehr Kinder gezahlt wird,
  • wenn sowohl die anspruchsberechtigte Person als auch die Ehepartnerin/der Ehepartner oder die eingetragene Lebenspartnerin/der eingetragene Lebenspartner für diese Kinder unterhaltspflichtig sind und 
  • wenn die mitunterhaltspflichtige Ehepartnerin beziehungsweise der mitunterhaltspflichtige Ehepartner, die mit unterhaltspflichtige eingetragene Lebenspartnerin beziehungsweise der mitunterhaltspflichtige eingetragene Lebenspartner über ein Jahreseinkommen verfügt, das die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreitet.

Aus dem § 1 der Niedersächsischen Familienergänzungszuschlagsverordnung (FEZVO) in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 5 ergibt sich die konkrete Höhe des Familienergänzungszuschlags für Beamtinnen und Beamte mit mehr als einem Kind. Die Höhe des Familienergänzungszuschlags ist abhängig von der jeweiligen Besoldungsgruppe sowie der Erfahrungsstufe des Beamten/ der Beamtin. In den Besoldungsgruppen A11 bis A16 beträgt der Familienergänzungszuschlag für Beamte und Beamtinnen mit zwei Kindern 0,00 Euro. Bei mehr als zwei Kindern können Beamtinnen und Beamte ab der Besoldungsgruppe A11 ebenfalls einen Familienergänzungszuschlag erhalten. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der FEZVO.