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Ausgleichsanspruch der Tauschtage in Geld
Ein Ausgleichsanspruch in Geld erfolgt nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
- Unverzüglich angezeigte und durch ärztliches Attest nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit oder Geltendmachung dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe und im weiteren Verlauf des Jahres kann keine Ersatzfreistellung erfolgen.
- Ausgleichsanspruch entsteht am 1. Januar des auf das Jahr der möglichen Inanspruchnahme des Tauschtags folgenden Jahres. Die Höhe richtet sich nach dem Betrag, der ursprünglich von der Jahressonderzahlung abgezogen wurde.
- Andere Gründe wie beispielsweise Elternzeit, Beschäftigungsverbote, Ruhen oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses lösen keinen Anspruch aus.