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Berechnung mit Beispiel
- Berechnung erfolgt auf Stundenbasis nach § 24 Abs. 3 S. 3 sowie § 20 Abs. 2 S. 1 TVöD
- Verhältnisse am 1. September des laufenden Kalenderjahres sind maßgebend
- Schritt: Ermittlung der maßgebenden Anzahl der Stunden
Regelm. durchschnittl. wöchentl. Arbeitszeit / Arbeitstage pro Woche
30 Wochenstunden / 4 Arbeitstage = 7,5 Stunden - Schritt: Ermittlung der Gesamtstunden für die geltend gemachten Tauschtage
Die in Schritt 1 ermittelten Stunden werden mit der Anzahl der geltend gemachten Tauschtage multipliziert.
7,5 Stunden * 3 Tauschtage = 22,5 Stunden - Schritt: Errechnung des durchschnittl. Stundenentgelts
Das durchschnittl. monatl. Entgelt nach § 20 (VKA) Abs. 2 S. 1 (Juli, August, September) wird durch das 4,348-fache der vereinbarten regelm. wöchentl. Arbeitszeit geteilt (Verhältnisse am 1. September); Rundung auf zwei Dezimalstellen
2.965,77 Euro / (30 Wochenstunden * 4,348) = 2.965,77 Euro / 130,44 = (gerundet) 22,74 Euro - Schritt: Ermittlung des Gesamttauschbetrages
Das in Schritt 3 ermittelte durchschnittl. Stundenentgelt wird mit der Gesamtzahl der Stunden aus Schritt 2 multipliziert. Rundung auf zwei Dezimalstellen.
22,74 Euro * 22,5 Stunden = 511,65 Euro
Der Wert der drei Tauschtage beträgt 511,65 Euro.
Es können nur so viele Tauschtage beantragt werden, wie Entgelt aus der Jahressonderzahlung zur Verfügung steht.
Reicht die Höhe der Jahressonderzahlung für die Umwandlung in die beantragten Tage nicht aus, vermindert sich die Anzahl der beantragten Tauschtage.