Bildschirmarbeitsplatzbrille
Der tägliche Blick auf den Bildschirm stellt für unsere Augen eine große Herausforderung dar. Hinzu kommt die starre Haltung von Kopf und Rücken beim Sitzen. Mitarbeitende, die viele Stunden am Computer arbeiten, benötigen deshalb eine Sehhilfe, die perfekt auf sie abgestimmt ist.
Die klassische Lesebrille stößt bei der Arbeit im Büro an ihre Grenzen, die Bildschirmarbeitsplatzbrille ist für diese Arbeit konzipiert worden. Sie berücksichtigt den Abstand zwischen der Tastatur und dem Bildschirm und entspricht den individuellen Anforderungen der Träger.
Den Mitarbeitenden sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn ein Untersuchungsergebnis zeigt, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18.12.2008 (Anhang Teil IV Abs. 2 Nr. 1); Arbeitsmedizinische Regeln Nr. 14.1). Diese Regelung gilt über § 82 Abs. 1 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) auch für Beamtinnen und Beamte.
Das bisherige Verfahren der Zuschussgewährung, das grundsätzlich eine augenärztliche Untersuchung voraussetzte, hat inzwischen zu unvertretbar langen Wartezeiten geführt. Um Sie als Mitarbeitende zukünftig schneller mit einer Bildschirmarbeitsbrille versorgen zu können, gelten seit dem 1. Oktober 2022 folgende Regelungen:
- Bei der erstmaligen Anschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille ist eine augenärztliche Verordnung oder eine Bescheinigung des Betriebsarztes erforderlich.
- Vor dem Besuch einer Augenärztin oder eines Augenarztes fordern Sie bitte beim Personal- und Organisationsamt, Anke Kapfenstein unter Angabe Ihres Geburtsdatums einen Untersuchungsauftrag an. Diesen reichen Sie bei Ihrer Augenärztin/Ihrem Augenarzt ein. Dadurch wird gewährleistet, dass die entstehenden Arztkosten vom Landkreis getragen werden.
- Eine entsprechende Bescheinigung des Betriebsarztes können Sie im Rahmen der augenärztlichen Untersuchung erhalten, die der Landkreis Ammerland einmal jährlich im Kreishaus anbietet.
- Alternativ hierzu können Sie bei unserem Betriebsarzt, Herrn Hartmann, einen Termin für eine augenärztliche Untersuchung (G37-Untersuchung) vereinbaren. Zwecks Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte direkt an die Betriebsarztpraxis (04488/50-4480).
- Für die Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin oder eines Augenoptikers, wenn nicht aufgrund einer medizinischen Indikation erstmals besondere Gläser erforderlich sind.
- Für die Erstattung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille sind dem Personal- und Organisationsamt folgende Unterlagen vorzulegen:
- eine augenärztliche Verordnung oder betriebsärztliche Bescheinigung (bei Erstbeschaffung) bzw. eine Refraktionsbestimmung der Optikerin oder des Optikers (bei Ersatzbeschaffung), aus der klar ersichtlich ist, dass es sich um eine spezielle Sehhilfe für Bildschirmgeräte handelt,
- eine aufgeschlüsselte Optikerrechnung, aus der ebenfalls hervorgeht, dass es sich um eine Bildschirmarbeitsplatzbrille handelt; bitte händigen Sie dafür der Optikerin oder dem Optiker den Vordruck „Aufwendungen für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille“ aus,
- Ihre Bankverbindung und FAD-Nr.
Bitte beachten Sie:
Maximal können Ihnen für die Sehhilfe folgende Beträge erstattet werden:
- Beschaffung einer Brillenfassung 15,00 €
- Beschaffung der Gläser je Glas 100 €
Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich bei der Sehhilfe um eine Einstärken-Sehhilfe (Nahbrille oder Fernbrille) oder um eine Mehrstärken-Sehhilfe (Bifokalbrille oder Bildschirm-Gleitsichtbrille) handelt.
Mit diesen maximalen Erstattungsbeträgen (max. 215 €) sind sämtliche Kosten der Sehhilfe abgegolten (Fassung, Gläser, Entspiegelung und Kunststoff). Die Höchstbeträge gelten für alle Dioptrinwerte.
Die Kosten werden nicht erstattet für:
- Universal-Gleitsichtbrillen,
- getönte Gläser oder solche, die ihre Tönung automatisch den jeweiligen Lichtverhältnissen anpassen,
da diese Brillen sich nicht als Bildschirmarbeitsplatzbrillen eignen.
Die Kostenübernahme seitens des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn für eine spezielle Sehhilfe bedeutet, dass die Brille grundsätzlich in das Eigentum des Landkreises Ammerland übergeht und nur für die Tätigkeit am (Bildschirm-)Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Bitte bewahren Sie deshalb Ihre Bildschirmarbeitsbrille immer an Ihrem Arbeitsplatz auf.