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Dokumentation

Jedes Ereignis, bei dem Erste Hilfe geleistet wurde, also auch die kleinste Verletzung, muss nach § 24 Abs. 6 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind vertraulich zu behandeln und müssen fünf Jahre aufbewahrt werden.

Dokumentiert werden müssen:

  • Zeit und Ort
  • Unfallhergang
  • Art und Schwere der Verletzung oder des Gesundheitsschadens
  • Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Name der verletzten Person, von Zeugen und Erst-Helfern.

Die Angaben dienen als Nachweis, dass die Verletzung/Erkrankung bei einer versicherten Tätigkeit ein- bzw. aufgetreten ist. Diese Aufzeichnungen können sehr wichtig sein, wenn z.B. Spätfolgen eintreten sollten.

Diese Aufzeichnungen der im Betrieb erfolgten Erste-Hilfe-Leistung sind nicht zuletzt auch Informationsquelle für die Erfassung, Untersuchung und Auswertung von nicht meldepflichtigen Arbeitsunfällen, die vom Betriebsarzt und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit durchzuführen sind.

Bei der Dokumentation handelt es sich um personenbezogene Daten. Aus Datenschutzgründen ist die Führung eines Verbandbuches wie bisher nicht mehr zulässig. Aus diesem Grund finden Sie an den Erste-Hilfe-Kästen sogenannte „Meldeblöcke“. Die einzelnen Bögen sind entsprechend ausgefüllt und in einem verschlossenen Umschlag umgehend an Amt 10, Frau Kapfenstein, weiterzuleiten.