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Hinweise
- Der Familienergänzungszuschlag kann rückwirkend frühestens ab dem 1. Januar 2023 gezahlt werden.
- Zur Überprüfung der Zahlung ist eine Aufbewahrung der Steuerbescheide der maßgeblichen Jahre notwendig. Das gilt auch für die weitere unterhaltspflichtige Person. Wenn Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner beziehungsweise Ihre eingetragene Lebenspartnerin/Ihr eingetragener Lebenspartner von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit ist, ist der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen (Gering- oder Nichtverdienst) in Abstimmung mit der Bezügestelle durch andere geeignete Unterlagen wie zum Bespiel einer Gehaltsbescheinigung des Arbeitsgebers zu erbringen.
- Die Zahlung des Familienergänzungszuschlags ist unbefristet, solange die Voraussetzungen zur Gewährung vorliegen. Um Überzahlungen zu vermeiden, werden die Voraussetzungen jedoch jährlich überprüft. Sie sind zudem verpflichtet, jegliche Änderungen in den Einkommensverhältnissen der weiteren unterhaltspflichtigen Person innerhalb des Zahlungszeitraumes mitzuteilen.
- Eine Beförderung, ein Aufsteigen in den Erfahrungsstufen, der Wegfall beziehungsweise das Hinzutreten des Anspruchs auf den Kinderanteil im Familienzuschlag können zu einer Veränderung oder einem Verlust des Anspruchs auf den Familienergänzungszuschlag führen. Sie sind daher verpflichtet, solche Änderungen Ihrer Bezügestelle umgehend mitzuteilen (§ 2 Abs. 2 FEZVO).
- Die Höhe des Familienergänzungszuschlags entnehmen Sie bitte den Anlagen zur FEZVO (Anlage 1 für Familien mit zwei Kindern, ab Anlage 2 für Familien mit drei und mehr Kindern). Personen, deren Besoldungsgruppe in Kombination mit einer Erfahrungsstufe oder deren Besoldungsgruppe dort nicht aufgeführt ist, steht kein Familienergänzungszuschlag zu, da der verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstand der Besoldung zur sozialrechtlichen Grundsicherung für diese Fallgruppen eingehalten ist.
- Der zu gewährende Familienergänzungszuschlag vermindert sich um gewährte Zulagen (beispielsweise allgemeine Stellenzulage, Amtszulagen, Leistungszulagen) mit Ausnahme der Erschwerniszulagen.