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Inanspruchnahme der Tauschtage und Verfall
- Geltendmachung der Anzahl der Tauschtage im laufenden Jahr für das Folgejahr
- Vier Wochen vor der geplanten Inanspruchnahme des/der Tauschtage/s sollen die Beschäftigten die konkrete zeitliche Lage des Tauschtags mitteilen
- Wenn ein bewilligter Tauschtag wegen nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit oder dringenden betrieblichen Gründen nicht genutzt werden kann, soll die/der Beschäftigte einen Ersatztag benennen dürfen
- Nicht im Folgejahr der Geltendmachung tatsächlich genommene Tauschtage verfallen zu Jahresende des auf die Geltendmachung folgenden Jahres
- Keine Übertragung in das darauffolgende Jahr; auch keine finanzielle Abgeltung, beispielsweise endet ein befristetes Arbeitsverhältnis im Folgejahr der Geltendmachung, verfallen nicht genommene Tauschtage
- Ausgleichsanspruch in Geld nur in bestimmten Konstellationen