Inklusionsbeauftragter
Der Arbeitgeber bestellt nach § 181 SGB IX einen Inklusionsbeauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt. Dieser achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden und stellt die Verbindungsperson zur Bundesagentur für Arbeit und zum Integrationsamt dar.
Der Inklusionsbeauftragte, die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebs- beziehungsweise Personalrat bilden überdies das betriebliche Integrationsamt. Gemeinsam kümmern sie sich um die Einstellung und behinderungsgerechte Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Rahmen der Beschäftigungspflicht und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.