Jahreseinkommen
Zum Jahreseinkommen zählen die in § 2 Abs. 1 bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG) benannten Einkünfte sowie die zu berücksichtigenden Lohn- und Einkommensersatzleistungen aus § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EstG (beispielsweise Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld).
Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei zwei Kindern das Zwölffache des Höchstbetrages einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (2023: 6.240,00 €, 2024: 6.456,00 €). Dieser Betrag erhöht sich bei drei Kindern um 1.500 Euro. Ab dem vierten und jedem weiteren Kind erhöht sich der Betrag um weitere 1.200 Euro.
Die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen für die Jahre 2023 und 2024 bei bis zu fünf Kindern entnehmen Sie bitte folgender Aufstellung:
| bei zwei Kindern | bei drei Kindern | bei vier Kindern | bei fünf Kindern | |
|
2023 |
6.240,00 € | 7.740,00 € | 8.940,00 € |
10.140,00 € |
| 2024 | 6.456,00 € | 7.956,00 € | 9.156,00 € | 10.356,00 € |