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Keine Anspruchsberechtigung
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Anwärterinnen und Anwärter sowie Rechtsreferendarinnen und Rechtreferendare erhalten den Familienergänzungszuschlag nicht, da bei diesen der Mindestabstand zur Grundversicherung, der nach § 36a Abs. 1 NBesG eine Anspruchsvoraussetzung darstellt, nicht verfassungsrechtlich geboten ist.