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Zur Erleichterung der Leistungsbewilligung hat die Bundesregierung das Sozialschutz-Paket beschlossen:

Durch befristete Sonderregelungen für Bewilligungszeiträume, die vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 beginnen, sollen wirtschaftliche Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abgemildert werden.

 Für alle Anträge, die vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 gestellt werden gilt, dass für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Antragstellung keine Vermögensprüfung stattfindet. 

 Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunftskosten (Miete und Heizkosten) sollen für die Dauer von insgesamt 6 Monaten als angemessen gelten und wird nicht weiter geprüft. Die von den Auswirkungen der Pandemie Betroffenen sollen sich nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen. 

 Für die Dauer von 6 Monaten erfolgt eine unkomplizierte vorläufige Bewilligung von Leistungen unter Berücksichtigung des von der leistungsberechtigten Person prognostizierten Einkommens, was insbesondere Selbständigen zugutekommt.


Arbeitslosengeld 2 und Sozialgeld stellen eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes dar. Sie werden als Geld- oder Sachleistungen gewährt. Die laufenden Leistungen bestehen im Wesentlichen aus

  • dem „Regelbedarf“,
  • den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung und
  • den Leistungen aus dem „Bildungs- und Teilhabepaket“ für Kinder.

Abhängig von der besonderen Situation kommen im Einzelfall auch folgende einmalige Leistungen in Betracht:

  • Erstausstattung für Bekleidung,
  • Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt,
  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten.

Unter besonderen Voraussetzungen können auch Darlehen gewährt werden.

Eigenes Einkommen und Vermögen sowie Sozialleistungen anderer Träger müssen vorrangig eingesetzt werden.

Autor: Hans Herbert Helms-Völlings