Zur Erleichterung der Leistungsbewilligung hat die Bundesregierung das Sozialschutz-Paket beschlossen:
Durch befristete Sonderregelungen für Bewilligungszeiträume, die vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 beginnen, sollen wirtschaftliche Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abgemildert werden.
Für alle Anträge, die vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 gestellt werden gilt, dass für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Antragstellung keine Vermögensprüfung stattfindet.
Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunftskosten (Miete und Heizkosten) sollen für die Dauer von insgesamt 6 Monaten als angemessen gelten und wird nicht weiter geprüft. Die von den Auswirkungen der Pandemie Betroffenen sollen sich nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen.
Für die Dauer von 6 Monaten erfolgt eine unkomplizierte vorläufige Bewilligung von Leistungen unter Berücksichtigung des von der leistungsberechtigten Person prognostizierten Einkommens, was insbesondere Selbständigen zugutekommt.
Arbeitslosengeld 2 und Sozialgeld stellen eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes dar. Sie werden als Geld- oder Sachleistungen gewährt. Die laufenden Leistungen bestehen im Wesentlichen aus
- dem „Regelbedarf“,
- den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung und
- den Leistungen aus dem „Bildungs- und Teilhabepaket“ für Kinder.
Abhängig von der besonderen Situation kommen im Einzelfall auch folgende einmalige Leistungen in Betracht:
- Erstausstattung für Bekleidung,
- Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt,
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten.
Unter besonderen Voraussetzungen können auch Darlehen gewährt werden.
Eigenes Einkommen und Vermögen sowie Sozialleistungen anderer Träger müssen vorrangig eingesetzt werden.