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Organe des Landkreises und deren Zuständigkeiten

Die Zuständigkeitsverteilung von Kreistag, Kreisausschuss und Landrat ist im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und in der Hauptsatzung des Landkreises Ammerland verankert.

Kreistag

Der Kreistag entscheidet als beschlussfassende Vertretung der Bürger über alle grundlegenden Angelegenheiten des Landkreises und legt Grundsätze für die Verwaltung, zum Beispiel durch den Erlass von Satzungen und Verordnungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen, fest.

Die Bandbreite der Entscheidungskompetenz ist groß: So fasst der Kreistag zum Beispiel Beschlüsse über Wirtschaftsförderprogramme, finanzielle Aufwendungen zur Sport- und Kulturförderung, Regelungen des öffentlichen Personennahverkehrs oder investive Maßnahmen im Bereich des Kreisstraßenbaus, erörtert Grundsatzfragen der Abfallwirtschaft oder der Regionalplanung, beschließt über allgemeine Haushalts- und Vermögensangelegenheiten und legt die Besetzung der Ausschüsse und Gremien fest.

Zuständigkeiten Kreistag (§§ 45 ff. NKomVG)

Zuständigkeiten:

(Katalog in § 58 NKomGV)

  • organinterne Entscheidungen
  • Kreations- und Abberufungsbefugnis
  • dienstrechtliche Befugnisse
  • Rechtssetzungskompetenzen
  • Grundsatzentscheidungen
  • Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten
  • Vorbehaltskompetenz
  • Kontrollkompetenzen

Organisation:

  • Vorsitzender, §§ 61 ff.
  • Fraktionen und Gruppen
  • Ausschüsse, §§ 71 ff.
  • Geschäftsordnung

Kreisausschuss

Der Kreisausschuss bereitet die Beschlüsse des Kreistages vor. Des Weiteren beschließt er über alle Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Kreistages vorbehalten sind und die nicht dem Landrat als Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegen.

Zuständigkeiten Kreisausschuss (§§ 74 ff. NKomVG)

Zuständigkeiten:

§ 76 NKomVG

  • Vorbereitungskompetenz
  • Auffangkompetenz
  • Austauschbereich
  • Einspruchsrecht

Organisation:

Geschäftsordnung


Landrätin

Der Landrätin ist die politische Repräsentantin des Landkreises, führt als Vorgesetzte der Verwaltung die laufenden Geschäfte und ist für die Umsetzung der Beschlüsse des Kreistages verantwortlich.

Zuständigkeiten Landrätin (§§ 80 ff. NKomVG)

Zuständigkeiten:

§§ 85, 86 NKomVG

  • Repräsentative Vertretung
  • Vertretung in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten
  • Leitung der Verwaltung
  • Ausschließliche Zuständigkeiten
  • Interorganschaftliche Kompetenzen

Organisation:

monokratisches Organ