Unterhaltspflicht
Eine Unterhaltspflicht besteht in der Regel nur bei leiblichen Kindern. Eine Unterhaltspflicht gegenüber weiteren – nicht gemeinsamen – Kindern der Ehepartnerin/des Ehepartners beziehungsweise der eingetragenen Lebenspartnerin/des eingetragenen Lebenspartners besteht für die anspruchsberechtigte Person in der Regel nur, wenn diese Kinder adoptiert sind. Gleiches gilt bei Kindern aus gleichgeschlechtlichen Ehen beziehungsweise Lebenspartnerschaften. Gegenüber Pflegekindern besteht keine Unterhaltspflicht.