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Versicherungsschutz für private Kraftfahrzeuge

Werden private Kraftfahrzeuge im Rahmen von dienstlichen Zwecken genutzt, so sind diese Fahrzeuge während der Dienstfahrt über den KSA Kasko versichert. Die Leistungen des KSA sind dabei gemäß § 83 NBG bzw. § 44 TVöD immer nachrangig.

Für die unten aufgeführten Fallkostellationen gilt folgender Versicherungsschutz:

Mitarbeiter/-in als Unfallverursacher:

  • Teilkaskoschaden am eigenen Fahrzeug: Abwicklung über die private Kaskoversicherung; der KSA übernimmt lediglich den ggfs. vereinbarten Selbstbehalt
  • Vollkaskoschaden am eigenen Fahrzeug: Der KSA prüft die Wirtschaftlichkeit des Schadens - je nach Ergebnis übernimmt der KSA entweder die vollständige Schadenssumme oder lediglich den Selbstbehalt und den Schadensfreiheitsrabatt-Verlust, wenn der Schaden über die private Kaskoversicherung abgewickelt wird.
  • Schaden am Fahrzeug eines Dritten: Schadensregulierung über die private Kfz-Haftpflichtversicherung; der KSA übernimmt ggfs. den Schadensfreiheitsrabatt-Verlust

Mitarbeiter/-in ist Unfallgeschädigter:

  • die gesamte Schadensregulierung läuft ausschließlich über den Unfallverursacher

Mitarbeiter/-in trifft eine Mitschuld am Unfall:

  • Schaden am eigenen Fahrzeug: Regulierung anteilig über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners entsprechend der Haftungsquote
  • für den verbleibenden Schaden prüft der KSA die Wirtschaftlichkeit - je nach Ergebnis übernimmt der KSA die Restsumme des Schadens oder lediglich den Selbstbehalt und den Schadensfreiheitsrabatt-Verlust, wenn der Schaden über die private Kaskoversicherung reguliert wird.

Eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für private Kraftfahrzeuge über den KSA besteht in keinem Fall und ist immer über den Mitarbeitenden abzuschließen.