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Was gilt für die Gastronomie?

Der Zugang zu geschlossenen Räumen ist auf geimpfte und genesene Personen beschränkt, die zusätzlich einen Nachweis über eine negative Testung vorlegen (2G-Plus). Für den Außenbereich gilt 2G. Der zusätzliche Nachweis über eine negative Testung braucht nicht vorgelegt zu werden, wenn nicht mehr als 70 Prozent der Kapazität laut Baugenehmigung in den geschlossenen Räumen des Gastronomiebetriebs genutzt werden.
Für das gastronomische Personal gilt die 3G-Regelung (§ 28 b IfSG).

Es besteht die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus in geschlossenen Räumen für Gäste und dienstleistende Personen.

Der Außer-Haus-Verkauf ist ohne Beschränkung und Nachweis möglich.

Vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 23. Februar 2022 wird die Warnstufe 3 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt. In dieser Zeit gilt auch für den Außenbereich 2G-Plus. Die Ausnahmeregelungen bei Nutzung von maximal 70% der Kapazität bleiben dabei bestehen. Zudem gilt die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus auch unter freiem Himmel.

Auch wenn sich Personen zu einer privaten Feier oder Zusammenkunft in einem Gastronomiebetrieb oder gemieteten Räumen treffen, gelten die Regelungen der Kontaktbeschränkungen. Somit darf sich eine geschlossene Gruppe nur mit höchstens 10 Personen unter den geltenden Regelungen treffen.