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Mit diesem Verfahren wird der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser eine erhöhte Verantwortung übertragen, da nur sie/er für die Einhaltung der Bauvorschriften verantwortlich ist.

Für die oder den Bauherrn, der grundsätzlich nach § 62 NBauO genehmigungsfrei bauen kann, besteht eine Wahlfreiheit zwischen Genehmigungsfreistellung und Erteilung einer Baugenehmigung.

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