Welche Kontaktbeschränkungen gelten für Ungeimpfte, für Geimpfte und für genesene Personen?
Besonderheit für ungeimpfte und nicht genesene Personen:
Für ungeimpfte und nicht genesene Personen ist der Kontakt auf den eigenen Haushalt und zwei Personen aus einem anderen Haushalt zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mit eingerechnet. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt.
Außerdem werden auch Begleitpersonen und Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, sowie Dritte im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jeweils nicht eingerechnet.
Sobald sich eine ungeimpfte und nicht genesene Person mit geimpften Personen trifft, gilt für alle Personen die zuvor genannte Regelung für ungeimpfte Personen.
Vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 23. Februar 2022 wird die Warnstufe 3 landesweit in Niedersachsen festgestellt. Abweichend von den sonstigen Regelungen der Warnstufe 3 gelten jedoch weiterhin die verschärften Regelungen der sogenannten „Winterruhe“:
In diesem Zeitraum sind private Feiern und private Zusammenkünfte lediglich mit Personen zulässig, die über einen Impfnachweis oder über einen Genesenennachweis verfügen oder sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen (2G). Diese sind dabei auf maximal 10 Personen beschränkt! Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mit eingerechnet. Außerdem werden auch Begleitpersonen und Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, sowie Dritte im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jeweils nicht eingerechnet. Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen hierzu allerdings den Nachweis eines negativen Tests führen.
Jegliche Tanzveranstaltungen in diesem Zeitraum sind untersagt.
Diese Regelungen gelten auch außerhalb von privaten Räumen, also z.B. auch in der Gastronomie!
Bei Zusammenkünften bei Bestattungen, sofern diese nicht religiöse Veranstaltungen sind, hat jede Person einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Nachweis über eine negative Testung vorzulegen (3G). Diese Regelung gilt nur für die offizielle Trauerfeier und den Gang zum Grab, nicht aber für das anschließende Zusammensein in einem Café, einem Restaurant oder zu Hause: Dort gilt für Ungeimpfte die Regel ein Haushalt plus zwei Personen und für Geimpfte die 10-Personen-Grenze.