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Welche Regelungen gelten für die Beherbergung?

In geschlossenen Räumen gilt die 2G-Plus-Regelung.

Wird die Beherbergungsstätte im Rahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung genutzt, dann gilt die 3G-Regelung. Für Geschäftsreisen und Monteure gilt dennoch 2G-Plus!

Eine Testnachweis ist nicht erforderlich, wenn nur 70 % der Kapazität aus der Baugenehmigung in der Beherbergungsstätte genutzt wird. Dann gilt die 2G-Regelung. Ist einer Person die Beherbergung aufgrund einer negativen Testung gestattet, sind mindestens zwei weitere negative Testnachweise pro Woche erforderlich.

Nachweise müssen von der Unterkunft aktiv eingefordert werden. Ohne Nachweis kann kein Zutritt erfolgen.

Es sind FFP2/KN95-Masken in geschlossenen Räumen (außer im Sitzen) zu tragen.

Mitarbeitende müssen 3G (§ 28 b IfSG) erfüllen.

Vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 23. Februar 2022 wird die Warnstufe 3 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt. Dadurch gilt die 2G-Plus-Regelung auch für Einrichtungen unter freiem Himmel. Die Ausnahmeregelungen bei Nutzung von maximal 70% der Kapazität bleiben dabei bestehen. Zudem gilt die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus auch unter freiem Himmel.