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- Bescheinigung gemäß § 10 Absatz 4 HHG (bis 04.11.1992 beantragt)
- Rehabilitierungsentscheidung eines Gerichts mit Rehabilitierungskammer, sofern keine vor dem 04.11.1992 beantragte Bescheinigung gemäß § 10 Absatz 4 HHG vorliegt. Für die Gewährung der Kapitalentschädigung und der Zuwendung nach §§ 17, 17a StrRehaG sind in diesen Fällen immer die Behörden zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist.