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Wert der Tauschtage bei Umwandlung und bei Inanspruchnahme

  • Der Einbehalt der Jahressonderzahlung wird dokumentiert und auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen
  • Für jeden genommenen Tauschtag wird das Entgelt nach § 21 TVöD gezahlt
  • Änderungen der Arbeitszeit oder Eingruppierung nach der Beantragung der Tauschtage führen weder zu Rückzahlungen noch zu Nachforderungen der Jahressonderzahlung. Es bleibt bei dem einmal errechneten Betrag für den Abzug von der Jahressonderzahlung und der damit im Jahr der Antragsstellung generierten Anzahl an Tauschtagen