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Rechtsgrundlage ist § 81 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)


Es gibt verschiedene Gründe, weshalb die Eintragung einer Baulast erforderlich ist. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, welche Art der nachfolgenden Baulasten sinnvoll ist:


Vereinigungsbaulast: Die Verpflichtung, zwei verschiedene Grundstücke baurechtlich als eine Einheit behandeln zu lassen, z. B. um auf diese Weise die Errichtung eines einheitlichen Gebäudes auf der gemeinsamen Fläche beider Grundstücke zu ermöglichen oder um die Bebauung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voll ausschöpfen zu können.


Abstandflächenbaulast: Die Verpflichtung, bestimmte Flächen eines Grundstücks nicht mit abstandflächenrelevanten Gebäuden zu bebauen und nicht für eigene Abstandsflächen in Anspruch zu nehmen, um auf diese Weise den Nachweis der Abstandsflächen eines fremden Gebäudes zu ermöglichen


Anbaubaulast: Es wird die Verpflichtung übernommen, im Falle einer Bebauung an das grenzständige Gebäude des Nachbargrundstückes anzubauen.


Erschließungsbaulast: Die Verpflichtung, die Nutzung einer näher bezeichneten Fläche als Zugang, Zufahrt und/oder für die Durchführung von Leitungen zu dulden. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 (vgl. § 2 Abs. 3 NBauO) kann dies anstelle einer Erschließungsbaulast auch grundbuchrechtlich über Geh-, Fahr- und Leitungsrechte geregelt werden.


Anbindungsbaulast: Die Errichtung von Kraftfahrzeugeinstellplätzen auf einem anderen Grundstück als dem Baugrundstück kann durch Anbindungsbaulast gesichert werden. Bei notwendigen Kinderspielflächen wird analog verfahren.
Ein weiteres Beispiel ist die Anbindung eines Altenteiler- oder ein Betriebsleiterwohnhauses an den landwirtschaftlichen bzw. gewerblichen Betrieb.


Zudem können bestimmte Rückbauverpflichtungen bei Nutzungsaufgaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 5 des Baugesetzbuches auch durch Baulast gesichert werden.


Die Baulast kann auf schriftlichen Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des belasteten oder begünstigten Grundstücks gelöscht werden, wenn ein öffentliches und privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn das der Baulast zugrundeliegende Gebäude beseitigt worden ist.