Wie dürfen Sportanlagen genutzt werden?
In Innenräumen gilt die 2G-Plus-Regelung, draußen die 2G-Regelung.
Abweichend davon genügt für eine Person, die eine Sportanlage unter freiem Himmel zur Ausübung des Individualsports, wie zum Beispiel Leichtathletik, Tennis und Golf, nutzen will, die Vorlage eines Impfnachweises, eines Genesenennachweises oder eines Nachweises über eine negative Testung (3G).
FFP2/KN95-Masken sind in geschlossenen Räumen (außer direkt bei sportlicher Betätigung oder im Sitzen) zu tragen.
Stehen jeder Person im geschlossenen Raum mindestens 10 m2 zur Verfügung, ist kein zusätzlicher Testnachweis erforderlich. Somit gilt dann 2G.
Vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 23. Februar 2022 wird die Warnstufe 3 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt. Dadurch gilt die 2G-Plus-Regelung auch für Einrichtungen unter freiem Himmel.
Abweichend davon genügt für eine Person, die eine Sportanlage unter freiem Himmel zur Ausübung des Individualsports, wie zum Beispiel Leichtathletik, Tennis und Golf, nutzen will, die Vorlage eines Impfnachweises, eines Genesenennachweises oder eines Nachweises über eine negative Testung (3G).
Die Ausnahmeregelung bei vorhandenen 10m² pro Person bleibt dabei bestehen. Zudem gilt die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus auch unter freiem Himmel.