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Wo gelten die Kontaktbeschränkungen auf maximal 10 Personen nicht?
Nicht als privat gelten Zusammenkünfte
- im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines politischen Mandats
- bei
- Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags, seiner Gremien und Fraktionen und von kommunalen Vertretungen, deren Gremien, Fraktionen und Gruppen, wobei das Hausrecht und die Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landtags und der oder des Vorsitzenden der kommunalen Vertretung unberührt bleiben
- Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen wahlrechtlichen Regelungen für bevorstehende öffentliche Wahlen, insbesondere Wahlkreiskonferenzen, Vertreterversammlungen und ähnliche Veranstaltungen, und
- Kontakten im Wahlkampf oder bei der Wahlwerbung im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung öffentlicher Wahlen
- im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere der Sozialen Gruppenarbeit nach § 29 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) sowie der Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII
- im Rahmen von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach § 14 SGB VIII
- beim Bringen und Abholen von Kindern und Jugendlichen zu und von den Einrichtungen und Angeboten nach den Nummern 3 und 4, Kindertageseinrichtungen (§ 15) und Schulen (§ 16)
- zu religiösen Veranstaltungen und zu Bestattungen
- zu Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes.