Erweiterung der Entschädigungsleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz
Auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist nun auch ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden. Die neue Vorschrift des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz gewährt erwerbstätigen Sorgeberechtigten, die ihre Kinder infolge der behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots von Kinderbetreuungseinrichtungen wie Kita oder Schule selbst betreuen müssen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber. Dieser kann seinerseits einen Erstattungsantrag stellen.
Näheres zu den Entschädigungsvoraussetzungen und den Antrag finden Sie auf unserer Informationsseite für Unternehmen unter Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz.