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Gesundheitliche Beratung für Prostituierte

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Nr. 99050122018000

Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit im Ordnungsamt eine gesundheitliche Beratung in ihrem zuständigen Gesundheitsamt wahrnehmen. Diese muss regelmäßig wiederholt werden:

  • Prostituierte ab 21 Jahren haben die gesundheitliche Beratung mindestens alle zwölf Monate wahrzunehmen.
  • Prostituierte unter 21 Jahren haben die gesundheitliche Beratung mindestens alle sechs Monate wahrzunehmen.

Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die persönliche Lebenssituation der beratenen Person und soll insbesondere Fragen der Krankheitsverhütung, der Empfängnisregelung, der Schwangerschaft und der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs einschließen. Die beratene Person ist auf die Vertraulichkeit der Beratung hinzuweisen und erhält Gelegenheit, eine eventuell bestehende Zwangslage oder Notlage zu offenbaren. Dritte dürfen nur zum Zwecke der Sprachmittlung und mit Zustimmung der Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum Gespräch hinzugezogen werden.

Die Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung wird ausgehändigt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte die gesundheitliche Beratung

  • bei einem Alter ab 21 Jahren mindestens alle zwölf Monate
  • bei einem Alter unter 21 Jahren haben alle sechs Monate

wahrzunehmen.

Was sollte ich noch wissen?

Die beratene Person ist auf die Vertraulichkeit der Beratung hinzuweisen und erhält Gelegenheit, eine etwaig bestehende Zwangslage oder Notlage zu offenbaren. Dritte können mit Zustimmung der Behörde und der anmeldepflichtigen Person zum Gespräch nur zum Zwecke der Sprachmittlung hinzugezogen werden.

Die oder der Prostituierte hat bei der Ausübung der Tätigkeit die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung mitzuführen.

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle stellt der beratenen Person eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung aus. Auf der Bescheinigung müssen angegeben sein:

  1. der Vor- und Nachname der beratenen Person,
  2. das Geburtsdatum der beratenen Person,
  3. die ausstellende Stelle und
  4. das Datum der gesundheitlichen Beratung.

Die Bescheinigung kann auf Wunsch der beratenen Person auch auf den in einer gültigen Aliasbescheinigung verwendeten Alias ausgestellt werden.

Voraussetzungen

  • Volljährigkeit der beratenen Person