Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Tiere, die geschlachtet werden sollen und deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen vor und nach der Schlachtung amtlich untersucht werden. Die Untersuchungspflicht bezieht sich auf Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und andere Einhufer, Geflügel, Hasentiere und Farmwild. Bei Schweinen, Einhufern und sonstigen Tieren, die Träger von Trichinen sein können, ist außerdem eine Trichinenuntersuchung erforderlich.
Die Untersuchungspflicht gilt auch für Schlachtungen außerhalb gewerblicher Schlachtstätten, sogenannten Hausschlachtungen. Das dabei gewonnene Fleisch darf nur ausschließlich im eigenen Haushalt des Tierbesitzers verbraucht werden. Fleisch aus Hausschlachtungen darf daher weder gegen Entgelt noch kostenlos und auch nicht als Direktvermarktung an Dritte abgegeben werden.
Das Fleisch von Wildtieren unterliegt, wenn es für den Verzehr durch den Menschen bestimmt ist, einer Fleischuntersuchung. Diese Untersuchung erfolgt durch den entsprechend geschulten Jäger. Sofern dieser keine Anhaltspunkte hat, dass das Fleisch nicht für den Verzehr durch Menschen geeignet ist, findet keine weitere amtliche Untersuchung statt. Das Fleisch dieser Tiere darf sowohl an nahegelegene be- oder verarbeitende Betriebe als auch an den Wildgroßhandel abgegeben werden. Hat der Jäger dagegen Bedenken hinsichtlich der Genusstauglichkeit, veranlasst dieser eine Fleischuntersuchung durch den amtlichen Tierarzt. In Gehegen gehaltenes Wild muss vor der Schlachtung oder Tötung immer zur amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung angemeldet werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung fallen Gebühren gemäß dem "Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung außerhalb von Großbetrieben im Landkreis Ammerland" an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Stelle bekannt zu geben.
Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Stelle einzubinden.
Rechtsgrundlage
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
- Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV)
- Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
Was sollte ich noch wissen?
Gewerbliche Schlachtungen dürfen nur in hierfür behördlich zugelassenen Betrieben durchgeführt werden.