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Ausstellen von Genusstauglichkeitsbescheinigungen

Für den Handelsverkehr mit Drittländern und teilweise auch innerhalb der EU ist es erforderlich, dass Produkte tierischen Ursprungs von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet werden. Bei Exporten in Drittländer sind die vom jeweiligen Drittland geforderten Voraussetzungen zu überprüfen und zu attestieren.

Unterschieden werden abgestimmte und nicht abgestimmte Veterinärbescheinigungen. Unter abgestimmten Bescheinigungen sind zwischen der Bundesregierung und der Veterinärverwaltung des Drittlandes abgestimmte Zertifikate zu verstehen, die in der Regel nicht nur in deutscher Sprache, sondern auch in einer vom Drittland akzeptierten Sprache formuliert sind. Nicht abgestimmte Bescheinigungen sind solche, die durch die Wirtschaftsbeteiligten unter Berücksichtigung der Anforderungen des Drittlandes erstellt wurden.

Vor der Ausstellung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen werden risikobasierte Nämlichkeitsüberprüfungen durchgeführt, um eine eindeutige Zuordnung der zu versendenden Waren zur angeforderten Bescheinigung sicherzustellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • die ausgefüllte Vorlage des auszustellenden abgestimmten oder nicht abgestimmten Exportattestes
  • eine amtlich beglaubigte Übersetzung bei nicht abgestimmten fremdsprachigen Exportattesten

Für Produkte, die vor dem Export in anderen Landkreisen behandelt, gelagert oder hergestellt wurden und zur Verladung in den Landkreis Ammerland verbracht werden, sind entsprechende Vorzertifikate der für den Lieferanten zuständigen Behörde vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Ausstellung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen werden gemäß Ziffer VI.2.7.2 der Anlage zur "Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)" Gebühren nach Zeitaufwand veranschlagt. Wird eine Nämlichkeitsüberprüfung durchgeführt oder die Bescheinigung vor Ort im Betrieb ausgestellt, fallen darüber hinaus Fahrtkosten an, die als Auslage erhoben werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ausstellung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen muss grundsätzlich bis spätestens 15:00 Uhr des Vortages der Verladung beantragt werden. Ist die Anwesenheit eines Veterinärs bei der Verladung erforderlich, ist der Antrag spätestens um 12:00 Uhr des Vortages zu stellen. Für Verladungen, die an einem Montag stattfinden, sind die Genusstauglichkeitsbescheinigungen bis spätestens 11:00 Uhr am Freitag der Vorwoche zu beantragen.

Rechtsgrundlage