Sprungziele
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Seiteninhalt

Registrierung von Nutztierhaltungen

Die nachfolgenden Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Serviceportal des Landes Niedersachsen.

Haltungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern, Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln müssen vor Beginn der Tätigkeit gemäß § 26 Viehverkehrsverordnung beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Ammerland angemeldet werden. Das Halten von Bienen ist ebenfalls nach § 1a Bienenseuchen-Verordnung anzuzeigen. Jede Änderung der Tierhaltung (Umzug, Aufgabe der Tierhaltung oder Ähnliches) muss ebenfalls beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt gemeldet werden.

Nach der ordnungsgemäßen Anzeige der Tierhaltung wird dem Tierhalter eine Registriernummer zugeteilt und die Tierzahlen werden an die Niedersächsische Tierseuchenkasse gemeldet.

Ohrmarken beziehungsweise Transponder zur Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen und Ziegen sowie Equidenpässe sind über die „Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung wV (vit)“ zu beziehen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Schweinehaltungen sollen durch besondere Hygienevorschriften vor Tierseuchen geschützt werden. Abhängig von der Bestandsgröße gelten besondere Anforderungen an die bauliche Einrichtung, die Betriebsführung und die tierärztliche Betreuung der Schweinebestände.

Die Bestimmungen gelten für alle "zu Zucht- und Mastzwecken gehaltenen Schweine" und damit auch Schweine in Kleinst- und Hobbyhaltung. Freilandhaltung von Schweinen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Registrierung verwenden Sie bitte den jeweils für Ihre Tierhaltung entsprechenden Registrierungsantrag, den Sie in der rechten Randspalte unter „Dokumente“ finden.

Bitte nehmen Sie die  „Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten durch die Stammdatenverwaltung Niedersachsen nach Artikel 13 der VO (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)“ zur Kenntnis.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 26 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV für die Erteilung einer Registriernummer wird nach Ziffer II.1.6.3.3 der Anlage zur „Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens“ (GOVV) eine Gebühr in Höhe von zwanzig Euro erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige hat vor Beginn der Tierhaltung zu erfolgen.

Änderungen der oben genannten Meldung sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.